Eine GmbH & Co. KG wollte ihre Firma ausschließlich in Großbuchstaben ins Handelsregister eintragen lassen. Das Registergericht schrieb allerdings nur den Anfangsbuchstaben groß. Das war ermessensfehlerhaft, entschied das OLG Frankfurt.
Jeder Kaufmann muss seine Firma beim Registergericht zur Eintragung in das Handelsregister anmelden, § 29 Handelsgesetzbuch (HGB). Dieser Pflicht kam eine hessische GmbH & Co. KG nach und meldete sowohl die Firma der KG als auch die der persönlich haftenden GmbH beim Registergericht an. Beide Firmennamen sollten vollständig in Versalien (Großbuchstaben) geführt werden. Das Registergericht übernahm jedoch nur die Firma der GmbH in Versalien. Die Firma der KG trug es dagegen mit einem Großbuchstaben am Wortanfang und anschließender Kleinschreibung ein.
Der beurkundende Notar erbat eine Korrektur der Schreibweise, aber das Registergericht lehnte ab. Es berief sich auf sein Ermessen und argumentierte, der Groß- und Kleinschreibung komme im Firmenrecht keine kennzeichnende Bedeutung zu.
Die Gesellschaft legte Beschwerde ein (§ 58 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)). Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gab der Beschwerdeführerin recht und wies das Registergericht an, die beantragte Berichtigung vorzunehmen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 31.10.2025, Az. 20 W 194/25).
Eintragung der Firma ist Ermessensentscheidung
Der 20. Zivilsenat räumt ein, dass die bloße grafische Gestaltung grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz habe. Gesellschaften hätten daher grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Schreibweise. Das Registergericht dürfe die Fassung der Eintragung nach pflichtgemäßem Ermessen festlegen.
Im konkreten Fall habe das Registergericht dieses Ermessen jedoch fehlerhaft ausgeübt und nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt. So hätte es in seine Entscheidung einbeziehen müssen, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der KG bereits in der gewünschten Schreibweise im Register eingetragen worden sei.
Außerdem würden Handelsregisterdaten heutzutage von Banken-, Know Your Customer (KYC)- und Enterprise-Resource-Planning (ERP)-Plattformsystemen automatisiert übernommen. KYC bezeichnet Verfahren zur Identitätsprüfung von Kunden, etwa zur Geldwäscheprävention. ERP-Systeme steuern zentrale Unternehmensprozesse wie Buchhaltung, Zahlungsverkehr, Warenwirtschaft und Rechnungsstellung.
Vor diesem Hintergrund sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß- und Kleinschreibung “beliebig” wählen, realitätsfern. In der Praxis könne die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, häufig gerade nicht geändert werden. Dies wirke sich auf die Arbeit mit Drittsystemen bei Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen aus.
Kleinschreibung kann Überweisungen verzögern
Das OLG verwies zudem auf neue Vorgaben im Zahlungsverkehr. Seit dem 9. Oktober 2025 müssen Banken bei Überweisungen den Namen des Zahlungsempfängers mit der zugehörigen IBAN abgleichen – sog. Empfängerüberprüfung oder Verification of the Payee (VoP). Abweichungen können Warnmeldungen auslösen oder Zahlungen verzögern. Hintergrund dieser Pflicht ist eine neue EU-Verordnung zu Echtzeitüberweisungen ((EU) 2024/886). Unterschiedliche Schreibweisen könnten daher laut OLG zu erheblichen Zahlungsverzögerungen führen.
Auf der anderen Seite sieht der Senat keine registerrechtlichen Gründe, die gegen die beantragte Schreibweise gesprochen hätten.
Mit seiner Entscheidung erkennt der Senat an, dass das Handelsregister in der heutigen Zeit nicht mehr nur der formalen Bekanntmachung dient, sondern Datenquelle für viele automatisierte Wirtschaftssysteme ist. Diese Entwicklung erhöht die Verantwortung der Registergerichte. Sie müssen bei Ermessensentscheidungen stärker berücksichtigen, welche wirtschaftlichen und technischen Folgen Registereintragungen entfalten
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
ep/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zur Eintragung einer GmbH & Co. KG: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59092 (abgerufen am: 18.02.2026 )
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