Ein Ehepaar wollte feststellen lassen, dass das Standesamt zur sofortigen Eintragung der nicht-binären Person als Elternteil verpflichtet gewesen wäre. Ein entsprechendes Feststellungsverfahren existiert aber nicht, so das OLG.
Die anfängliche Weigerung eines Standesamtes, eine nicht-binäre Person als Elternteil ins Geburtsregister einzutragen, kann nach späterer Adoption und daraufhin erfolgter Eintragung nicht isoliert auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Das bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit am Donnerstag veröffentlichtem Beschluss (Beschl. v. 1.8.2022, Az. 20 W 98/21).
Geklagt hatte ein Ehepaar, das nach reproduktionsmedizinischer Behandlung ein gemeinsames Kind bekam. Eines der Elternteile hat eine nicht-binäre Geschlechtsidentität. Schon vor der Geburt des Kindes hatte das Paar beantragt, dass neben der Mutter auch die nicht-binäre Person in das Geburtsregister als zweites Elternteil eingetragen wird. Dies hatte das Standesamt abgelehnt. Die Gesetzeslage sehe dies nicht vor; es bestehe allein die Möglichkeit der Adoption. Die Eintragung erfolgte erst, nachdem der Elternteil das Kind adoptiert hatte.
Die Eheleute wollten daraufhin - auch im Hinblick auf ihren Wunsch nach weiteren Kindern - festgestellt wissen, dass das Standesamt allein aufgrund der Geburtsanzeige zur Eintragung der nicht-binären Person in das Geburtsregister als Elternteil verpflichtet gewesen sei. Diesen Antrag hatte das Amtsgericht als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte nun auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Antrag auf Feststellung der ursprünglichen Rechtswidrigkeit der Eintragungsweigerung sei unzulässig, befanden die Richter.
Ein isoliertes Feststellungsverfahren existiert nicht
Das Personenstandsrecht sehe grundsätzlich kein Feststellungsverfahren vor, begründete das Gericht. Das Ehepaar könne auch nicht über eine analoge Anwendung des § 62 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Eintragungsweigerung verlangen. Die Vorschriften umfassten allein die Situation, dass sich eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz später erledigt. Hier habe sich das Verfahren jedoch bereits vor der Entscheidung des Amtsgerichts durch die Eintragung des anderen Elternteils nach erfolgter Adoption erledigt.
Es entspreche der Rechtsprechung des BGHs, dass Fragen der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme nicht außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens geklärt werden können. Ein isoliertes Feststellungsverfahren existiere nicht. Die Norm sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des grundrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz erweiternd auszulegen. Auch lägen keine Umstände vor, die ein rechtliches Interesse der Eheleute an der begehrten Feststellung losgelöst vom bestehenden Rechtsschutzsystem stützen könnten, so das Gericht.
pab/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt am Main zu Elternschaft nicht-binärer Person: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50273 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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