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OLG Frankfurt zur Haftung für herunterfallenden Ast: Stadt muss kranke Bäume öfter unter­su­chen

25.05.2023

Ast auf Auto

Grundsätzlich reicht es, wenn die Stadt Bäume nur einmal im Jahr auf Gefahren kontrolliert. Wenn ein Baum aber sehr krank ist, muss die Stadt öfter ran. Bild: santiago silver - stock.adobe.com

Wenn Bäume offensichtlich krank sind, muss die Stadt diese öfter als nur einmal jährlich untersuchen. Tut sie das nicht und zerstört ein herunterfallender Ast des Baumes ein Auto, schuldet die Stadt Schadensersatz.

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Die Stadt Frankfurt muss einer Autofahrerin, deren Fiat 500 von einem herabfallenden Ast eines kranken Baumes zerstört wurde, Schadensersatz in Höhe von 6.500 Euro zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden und damit die Berufung der Stadt gegen ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts abgewiesen (Urt. v. 11.05.2023, Az. 1 U 310/20).

Die Frau hatte ihr Auto im August 2019 unter einem Baum in einem Frankfurter Wohngebiet geparkt. Nachts brach von dem Baum ein großer Ast ab, der auf das Fahrzeug fiel und dies vollständig zerstörte. Zuletzt kontrolliert hatte die Stadt den Baum im August 2018. 

Grundsätzlich sei eine einmalige jährliche Kontrolle ausreichend, führte das OLG aus. Dass die Stadt die Bäume nicht zweimal pro Jahr kontrolliere, sei dementsprechend nicht pflichtwidrig. In begründeten Fällen müsse die Stadt aber kürzere Kontroll- und Untersuchungsintervalle vorsehen. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. 

Ein Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass die Stadt nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass das äußere Erscheinungsbild des Baumes nicht mit dem eines gesunden vergleichbar war. Zudem hätte an dem Baum auffällig viel Totholz beseitigt werden müssen. Schließlich seien auch wegen der Trockenheit 2018 zusätzliche Kontrollen des bereits beeinträchtigten Baumes erforderlich gewesen. Diese besonderen Umstände wären Anlass gewesen, "in kürzerem Abstand und unter Benutzung eines Hubsteigers oder Einsatz eines Baumkletterers den Kronenbereich besonders zu kontrollieren", betont das OLG.

acr/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt zur Haftung für herunterfallenden Ast: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51856 (abgerufen am: 15.11.2025 )

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