OLG Frankfurt: Kein Auskunftsanspruch zu Samenspenden-Anzahl: Frau will wissen, wie viele Halb­ge­schwister sie hat

01.04.2026

Eine Frau, die per künstlicher Befruchtung gezeugt wurde, wollte erfahren, wie viele weitere Kinder mit der Samenspende ihres biologischen Vaters in die Welt gesetzt wurden. Das OLG sah keinen solchen Auskunftsanspruch. 

Kinder, die durch eine Samenspende gezeugt wurden, haben das Recht, ihren biologischen Vater zu kennen. Dieses Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. So sollen Kinder die Informationen erhalten, die für die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit elementar sind.

Eine mittels Samenspende gezeugte Frau wollte darüber hinausgehend wissen, wie oft Samenspenden ihres biologischen Vaters verwendet wurden und wie viele Halbgeschwister sie hat. Ihr behandelnder Arzt, ein Dermatologe, hatte bis zum Jahr 2013 an der Uniklinik in Gießen und in seiner Praxis medizinisch assistierte heterologe Inseminationen vorgenommen. 

Schon das Landgericht (LG) Gießen hatte einen Auskunftsanspruch der Ende der 1980er Jahre geborenen Frau verneint (Urt. v. 04.04.2024, Az. 5 O 44/23). Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nun bestätigt. Die Frau habe kein rechtlich geschütztes Bedürfnis für diese Auskunft, stellt der Arzthaftungssenat klar (Urt. v. 01.04.2026, Az. 17 U 60/24).

Frau kann keine namentliche Auskunft verlangen

Die Frau hatte sich darauf berufen, sie wolle mit ihren Halbgeschwistern eine Geschwisterbeziehung aufnehmen. Zudem stelle sie sich bei allen sozialen Begegnungen im Alltag die Frage, ob sie mit ihrem Gegenüber verwandt sei. 

Laut einer Gerichtssprecherin hatte der Vaters der Klägerin regelmäßig Samen gespendet. Die in den 1980er Jahren geborene Frau wollte wissen, wie viele dieser Spenden verwendet worden seien und in wie vielen Fällen es zur Geburt eines Kindes gekommen sei. Dass sie bereits mindestens 33 durch Insemination erzeugte Halbgeschwister hat, hatte die Klägerin schon auf entsprechenden Datenbanken recherchiert. Nun wollte sie eine genaue Zahl erfahren. 

Soweit die Frau bereits entsprechende Kenntnisse habe, brauche sie daher auch keine Auskunft mehr. Zudem könne sie, selbst wenn sie die begehrten Informationen erhielte, keinen Kontakt zu eventuell existierenden Halbgeschwistern aufnehmen oder sichergehen, inzestuöse Beziehungen zu vermeiden. "Hierzu wäre eine namentliche Auskunft, wie sie die Klägerin bewusst nicht verlangt und im Hinblick auf deren schutzwürdige Rechte auch nicht verlangen könnte, erforderlich", führt der Senat weiter aus. 

Suche nach Halbgeschwistern kann nie sicher als beendet gelten

Die Frau hatte auch ausgeführt, sie wolle endlich mit der anstrengenden und belastenden Suche nach weiteren Halbgeschwistern abschließen – in dem Wissen, alle gefunden zu haben. Hierfür sei die begehrte Auskunft aber nicht geeignet, denn auch so erhalte sie keine Gewissheit über die absolute Zahl der Halbgeschwister. Als Dermatologe müsse der beklagte Arzt nicht über jede Geburt informiert werden. Zudem seien manche Akten nach Ablauf der früheren Aufbewahrungsfristen von 30 Jahren schon vernichtet worden. 

Zudem könne man auch nicht davon ausgehen, dass sich alle Halbgeschwister in einschlägigen Datenbanken registrieren ließen. Es könne auch gut sein, dass manche sich überhaupt nicht über die Art der Zeugung informierten oder sich erst später registrieren ließen. Dementsprechend gebe es auch keinen absoluten Zeitpunkt, zu dem die Frau die Suche nach Halbgeschwistern sicher als beendet ansehen könnte.

Die Frau hatte sich auch darauf berufen, sie habe von dem Spender eine genetische Disposition für eine Autoimmunerkrankung erworben. Dabei handele es sich jedoch weder um eine schwere oder außergewöhnliche genetische Anomalie noch um eine seltene Erkrankung, führt das OLG aus. Für das Gericht war es deshalb nicht ersichtlich, dass die Auskunft für die Lebensführung, das Behandlungsregime oder das Selbstverständnis relevant sein könnte.

Schließlich enthalte auch das Samenspenderregistergesetz keinen Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der verwendeten Samenspenden. 

Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar. 

fkr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt: Kein Auskunftsanspruch zu Samenspenden-Anzahl: . In: Legal Tribune Online, 01.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59648 (abgerufen am: 08.05.2026 )

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