Wer muss die rückständigen Leasingraten für einen Mercedes CLA zahlen? Diese Frage musste das OLG Frankfurt entscheiden, nachdem eine Frau ihren Leasingvertrag an ihre ehemalige Mitbewohnerin übertragen hatte und letztere nicht mehr zahlte.
Ausscheidende Leasingnehmer haften nicht ohne Weiteres für die Verbindlichkeiten ihres Nachfolgers. Eine entsprechende Klausel kann überraschend und damit unwirksam sein, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Urt. v. 19.08.2026, Az. 17 U 141/25). Im konkreten Fall war die Mithaftungsklausel weder besonders hervorgehoben noch räumlich vom übrigen Vertragstext getrennt.
In der Entscheidung ging es um den Fall zweier ehemaliger Mitbewohnerinnen. Die eine hatte einen Mercedes CLA geleast. Die andere wollte diesen Vertrag übernehmen und den Mercedes selbst nutzen. Daher schlossen beide einen Vertrag mit dem Leasinggeber, in dem die Übernahme geregelt wurde. Der Übernahmevertrag enthielt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel, nach der die bisherige Leasingnehmerin die Mithaftung für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen übernimmt.
Nachdem die neue Leasingnehmerin in Zahlungsrückstand geraten war, wandte sich der Leasinggeber an seine alte Vertragspartnerin. Er meinte, diese hafte wegen der Klausel auch für Zahlungsrückstände ihrer nunmehr ehemaligen Mitbewohnerin. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte die ausgeschiedene Leasingnehmerin daher zur Zahlung von knapp 20.000 Euro (Urt. v. 11.11.2025, Az. 2-19 O 586/23).
Wer ausscheidet, rechnet nicht mit weiterer Haftung
Dagegen legte sie Berufung ein. Das OLG Frankfurt änderte die Entscheidung und wies die Klage ab: Es bestehe kein Anspruch auf die rückständigen Leasingraten gegen die alte Vertragspartnerin. Die Mithaftungsklausel sei überraschend, daher nicht Vertragsbestandteil geworden und unwirksam. Gem. § 305c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) werden Bestimmungen in AGB nicht Vertragsbestandteil, wenn sie "nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht".
Nach Auffassung des OLG war die Klausel so ungewöhnlich, dass die ursprüngliche Leasingnehmerin des Mercedes nicht damit habe rechnen müssen. “Die Erwartung eines Leasingnehmers, der eine Vertragsübernahmevereinbarung mit dem Übernehmer und dem Leasinggeber mit dem Ziel schließt, aus einem Leasingvertrag auszuscheiden, ist darauf gerichtet, vollständig von den leasingvertraglichen Verpflichtungen entbunden zu werden”, führte der Senat aus. Der ausscheidende Leasingnehmer rechne vernünftigerweise nicht damit, für Verpflichtungen des neuen Leasingnehmers haften zu müssen. Dies gelte insbesondere, da er keine Einflussmöglichkeiten auf den Leasinggegenstand und den Vertragsverlauf habe.
Auch die Bezeichnung des Vertrags als "Übernahmevertrag" sowie die Bezeichnung der Vertragsparteien als "bisheriger Leasingnehmer" und "Übernehmer" deuteten nicht auf eine Mithaftung hin. Die Klausel sei auch weder besonders hervorgehoben noch räumlich deutlich vom Text des Hauptvertrages getrennt gewesen. Die Klausel sei damit auch zur Überrumpelung geeignet gewesen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
sim/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zur Leasingübernahme: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60770 (abgerufen am: 10.09.2026 )
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