OLG senkt Ordnungsgeld gegen Meta auf 75.000 Euro: Face­book hat ver­bo­tene Posts nicht vor­sätz­lich langsam gelöscht

18.08.2026

Bei Facebook blieben bereits verbotene Posts noch zwei Wochen online, bevor sie endlich gelöscht wurden. Das LG setzte daher 100.000 Euro Ordnungsgeld fest. Das OLG verringerte diesen Betrag: Der Konzern habe nicht vorsätzlich gehandelt.

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Zu spät gelöscht, aber nicht absichtlich verzögert: Meta muss wegen der verspäteten Entfernung dreier Facebook-Posts ein Ordnungsgeld von 75.000 Euro zahlen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat damit die vom Landgericht (LG) verhängten 100.000 Euro um ein Viertel reduziert (Beschl. v. 28.07.2026, Az. 16 W 32/26).

In den Posts waren wahrheitswidrige Behauptungen über einen im Gazastreifen eingesetzten Soldaten verbreitet worden. Der Mann wurde als Kriegsverbrecher bezeichnet, zudem wurden sein Klarname und ein Foto veröffentlicht. Das LG Frankfurt untersagte Meta im März die weitere Verbreitung. Dennoch blieben die Beiträge noch 15 beziehungsweise 17 Tage online.

Daraufhin verhängte das LG ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro gemäß § 890 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Vorinstanz wertete Metas Hinweise auf komplexe interne Abläufe und Sprachbarrieren sogar als schulderhöhend: Ein internationaler Großkonzern müsse so organisiert sein, dass gerichtliche Anordnungen unverzüglich umgesetzt werden können. Das LG ging daher von einem vorsätzlichen Verstoß aus und sah Anhaltspunkte für eine strukturelle Fehlorganisation.

OLG sieht keine taktische Verzögerung 

Diese Bewertung geht dem OLG zu weit. Es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein generelles strukturelles Organisationsverschulden oder dafür, dass Meta die Löschung wissentlich und willentlich aus taktischen Gründen verzögert habe. Insbesondere lasse sich nicht feststellen, dass die Zahlung eines Ordnungsgeldes für den Konzern günstiger sei als eine Anpassung seiner internen Abläufe.

Meta habe vielmehr branchenübliche Strukturen und Prozesse zur Umsetzung gerichtlicher Anordnungen dargelegt. Im konkreten Fall habe das Unternehmen diese allerdings nur schleppend genutzt. Lediglich leicht fahrlässig, wie von Meta selbst eingeordnet, sei das Verhalten deshalb nicht gewesen, stellte der Senat klar. Vielmehr liege grobe Fahrlässigkeit vor.

Meta habe weder erklärt, warum die Löschung mehr als zwei Wochen dauerte, noch dargelegt, wann welche Maßnahmen eingeleitet wurden. Auch mögliche Sprachprobleme ließ das OLG nicht gelten: Eine Übersetzung der gerichtlichen Verfügung wäre mithilfe entsprechender Software innerhalb von Sekunden möglich gewesen. Inhaltliche Fragen, die eine längere Prüfung erfordert hätten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. 

Alte Posts mit begrenzter Reichweite 

Für die Reduzierung berücksichtigte das OLG zudem die tatsächlichen Auswirkungen der verzögerten Löschung. Die Beiträge seien bereits mehrere Monate alt und in der Facebook-Timeline immer weiter nach unten gerutscht. Eine große zusätzliche Reichweite sei deshalb nicht mehr zu erwarten gewesen. Auch die mediale Vorberichterstattung habe die Intensität der Auswirkungen gemindert. 

Kommerzielle Interessen Metas an der Verzögerung ließen sich ebenfalls nicht feststellen. Zudem ging der Senat von weniger einzelnen Verstößen aus als zuvor das LG. Art, Dauer und Folgen des Verstoßes sowie der Grad des Verschuldens rechtfertigten daher zwar ein empfindliches Ordnungsgeld, nicht aber die ursprünglich festgesetzten 100.000 Euro.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Entscheidung des LG ist hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes abgeändert. 

vv/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG senkt Ordnungsgeld gegen Meta auf 75.000 Euro: . In: Legal Tribune Online, 18.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60667 (abgerufen am: 13.09.2026 )

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