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OLG Frankfurt zu traumatisiertem Lokführer: Erben haften nicht für Suizid

14.07.2020

Rettungsdienst bei Bahnunfall

benjaminnolte - stock.adobe.com

Knapp zwei Jahre lang war ein Lokführer arbeitsunfähig krankgeschrieben, nachdem sich ein Mensch vor seinen Zug geworfen hatte. Da der Verstorbene nicht schuldhaft handelte, scheidet eine Haftung der Erben laut dem OLG Frankfurt aber aus.

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Begeht eine Person auf den Bahngleisen Selbstmord, haften die Erben des Verstorbenen dem involvierten Lokführer nicht auf Schadensersatz, wenn der Schaden in einem die freie Willensentschließung ausschließenden Zustand zugefügt wurde. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, wie am Dienstag mitgeteilt wurde (Beschl. v. 24.06.2020, Az. 16 U 265/19).

Ein Güterzug war im Januar 2013 mit einer Person kollidiert, die sich kurz nach Mitternacht auf dem Gleisbett aufhielt. Der Lokführer bemerkte die Person erst kurz vor der Kollision, konnte den Tod aber auch durch eine Schnellbremsung nicht mehr verhindern. Nach dem Vorfall war der Lokführer knapp zwei Jahre arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sein Arbeitgeber, der an den Lokführer Heilbehandlungskosten und Dienstbezüge weiter zahlen musste, verlangte von den Erben der verunglückten Person Schadensersatz in Höhe von gut 90.000 Euro.

Nicht jeder Suizid wird schuldlos begangen

Nachdem schon das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hatte die Berufung vor dem OLG nun ebenfalls keinen Erfolg. Der Verstorbene habe, als er dem Lokführer den Schaden zufügte, nicht schuldhaft gehandelt, so das OLG. Er habe das gemäß den Feststellungen des Sachverständigen vielmehr "in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" getan (§ 827 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).

Laut Gericht sei der Sachverständige dabei keineswegs davon ausgegangen, dass jeder Suizid automatisch schuldlos begangen werde. Vielmehr habe er überzeugend dargelegt, dass der Verstorbene zu diesem Zeitpunkt nur noch ein Ziel – seinen Freitod – gekannt habe. Er habe weder zwischen richtig und falsch unterscheiden noch Alternativen wahrnehmen können. Dass der Verstorbene seine Suizidhandlung bewusst und akribisch geplant habe, spreche laut OLG nicht für seine Schuldfähigkeit.

Eine Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen bestehe ebenfalls nicht, so das OLG in seiner Mitteilung. Die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen seien nicht besser als die des Geschädigten. Seine freiwillige Haftpflichtversicherung sei nicht in sein Vermögen einzubeziehen, so das OLG. Das Risiko, dass der Versicherungsnehmer einen Schaden herbeiführe, für den er nicht verantwortlich sei, sei grundsätzlich nicht versichert. Bestehe kein Versicherungsschutz, könne dieser auch nicht in den Vergleich der Vermögenslagen einfließen. 

acr/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt zu traumatisiertem Lokführer: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42194 (abgerufen am: 13.09.2026 )

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