OLG Frankfurt bestätigt Zwangsgeld: Trotz Corona zum Notar

23.07.2020

Eine betagte Schuldnerin erschien nicht zu einem vereinbarten Notartermin, weil das ihr Alter und die "momentane Situation" angesichts der Corona-Pandemie nicht zuließen. So eine pauschale Begründung ließ das OLG aber nicht durchgehen.

Eine 77-jährige Schuldnerin nahm einen Termin, an dem ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt werden sollte, nicht wahr. Zur Begründung verwies sie auf eine "eigene stark erhöhte Gefährdungslage" wegen der Corona-Pandemie. Daraufhin wurde gegen sie ein Zwangsgeld verhängt.  

Dies auch zu Recht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einer nun veröffentlichten Entscheidung befand. Denn die Corona-Pandemie allein führe nicht zur Unzulässigkeit von Zwangsmaßnahmen (Beschl. v. 09.07.2020 Az. 10 W 21/20). Vielmehr müsse man konkret darlegen, weshalb man trotz der vorgesehenen Schutzmaßnahmen einen Notartermin nicht einhalten kann.

Die Frau hatte argumentiert, der für Mitte April vereinbarte Termin hätte im Hinblick auf die "momentane Situation" verschoben werden müssen, da sie zu diesem Zeitpunkt jegliche Kontakte mit Dritten vermieden habe. Ihre Beschwerde gegen das Zwangsgeld wies das OLG allerdings zurück. Zwar seien Zwangsmaßnahmen wie auch das Zwangsgeld während einer vorübergehenden Unmöglichkeit unzulässig. Um eine solche anzunehmen genüge es allerdings nicht, lediglich pauschal auf das eigene Alter und die Corona-Pandemie zu verweisen. Die Frau habe nicht dargelegt, warum es ihr konkret unmöglich gewesen sein soll, nicht zum Termin zu erscheinen.

Ganz im Gegenteil: Nach Auffassung des Gerichts hätte die mit dem Zwangsgeld belegte Frau sich auch darum kümmern können, dass der Termin bei ihr zuhause oder online, also nicht zwingend persönlich, stattfindet.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

vbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt bestätigt Zwangsgeld: Trotz Corona zum Notar . In: Legal Tribune Online, 23.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42282/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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