Eine Frau aus Frankfurt brachte ein Kind aus Afrika mit. Die dort erfolgte Adoption erkennt das OLG Frankfurt aber nicht an, denn ihr Mann war vor Ort nicht anwesend. Das widerspreche jeglichen Grundsätzen kindeswohlorientierter Verfahren.
Der leibliche Vater hatte zugestimmt, der High Court des westafrikanischen Staates positiv entschieden – und dennoch erkennt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt die Adoption eines Mädchens aus Afrika durch ein Frankfurter Ehepaar nicht an. Da der Ehemann des übernehmenden Paares bei der Entscheidung des Gerichts in Afrika nicht dabei gewesen war, verstößt das Adoptionsverfahren gegen den ordre public international – also gegen die internationalen Wertvorstellungen. Das Kindeswohl sei in dem Verfahren vor Ort dermaßen außer Acht gelassen worden, dass eine Heilung der Verstöße nicht möglich sei, entschied das Gericht in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (v. vom 24.9.2019, Az. 1 UF 93/18).
Die Frau hatte das Mädchen aus einem westafrikanischen Staat kurz nach der Geburt aufgenommen, als sie sich gerade in dem Land aufhielt. Der biologische Vater hatte der Sorgerechtsübertragung zugestimmt und angegeben, die Mutter sei kurz nach der Geburt verstorben. Also entschied der High Court des Landes, dass das Ehepaar das kleine Mädchen adoptieren dürfe. Den Ehemann hatte es allerdings nie zuvor zu Gesicht bekommen.
Starker Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung
Die Eheleute wollten die Entscheidung des afrikanischen Gerichts nun in Deutschland anerkennen lassen. Das OLG Frankfurt entschied aber wie schon zuvor das Amtsgericht, die Entscheidung des dortigen High Court sei mit dem ordre public international unvereinbar. Das sei immer dann der Fall, wenn "das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint".
Bei einer Adoption, fuhr das OLG weiter fort, sei es von grundlegender Bedeutung, dass die Entscheidung am Wohl des angenommenen Kindes ausgerichtet ist. Dazu müsse auch die Eignung der annehmenden Eltern geprüft werden - und das nicht nur nach formalen Kriterien wie finanzielle Sicherheit, fehlende Vorstrafen und Gesundheit. Es gehe vielmehr um "Erziehungsfähigkeit, Integrationswilligkeit und -fähigkeit, Fördermöglichkeit, das soziale Umfeld sowie andere Aspekte des persönlichen Verhältnisses zum nicht eigenen Kind." Das alles sei nie geprüft worden, weshalb hier Abweichungen zum deutschen Recht in einem solchen Umfang vorlägen, dass von einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren nicht mehr ausgegangen werden könne.
Entscheidend ist das Kindeswohl
Eine Behebung der Verfahrensmängel im Anerkenntnisverfahren sei auch nicht möglich, denn dieses trete nicht an die Stelle des Adoptionsverfahrens, sondern beschränke sich auf die Prüfung von Anerkennungshindernissen nach § 109 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen.
Zudem sei "zu bedenken, dass es im Interesse aller potentiell betroffener Kinder liegt, das internationale Adoptionen in einem rechtsstaatlichen und kindeswohlorientierten Verfahren erfolgen", betont das OLG. Erforderlich sei demnach die Wiederholung des Adoptionsverfahrens bzw. die Durchführung der Adoption in Deutschland trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage, ob eine unvollständige Kindeswohlprüfung im ausländischen Adoptionsverfahren innerhalb des Anerkennungsverfahrens nachgeholt werden könne, erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
tap/LTO-Redaktion
Adoption im Ausland: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38639 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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