Ein Loch im Waldweg - damit muss man rechnen, entschied das OLG Frankfurt am Main. Deswegen hafte auch ein Waldbesitzer nicht, wenn eine Radfahrerin ein solches durchfährt und dabei stürzt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Waldbesitzer nicht für "waldtypische Gefahren" verantwortlich ist (Beschl. v. 30.10.2017, Az. 13 U 111/17). Eine Frau hatte das Land Hessen auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil sie bei einer Radtour auf einem Waldweg gestürzt war.
Trotz ihrer umsichtigen Fahrweise habe sich plötzlich und gänzlich unvorhersehbar ein etwa 20 Zentimeter breites und ebenso tiefes Loch im Weg aufgetan, erklärte die Fahrradfahrerin. Beim Versuch, dem Loch auszuweichen, sei sie ins Schleudern geraten und auf ihre linke Schulter gestürzt.
Das OLG entschied, dass das Land nicht für den Unfall hafte. Eine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren sei ausgeschlossen, weil sich der Waldbesucher mit dem Betreten des Waldes bewusst derartigen Gefahren aussetzt, stellte das OLG klar. Dies gelte in besonderer Weise bei der Nutzung von Waldwegen, die nach dem Straßen- und Wegerecht keine öffentlichen Straßen darstellten. Auch wenn derartige Wege stark frequentiert würden, sei der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren verantwortlich.
OLG: Auch im Falle atypischer Gefahren keine Haftung
"Waldtypisch" seien dabei Gefahren, "die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben", so das OLG. Das streitgegenständliche Loch unterfalle diesem Begriff. Es entspreche allgemeiner Erfahrung, "dass im bewaldeten Gelände Wege auf gewachsenem Boden durch Wurzelwerk und Auswaschungen infolge von Witterungseinflüssen erhebliche Unebenheiten, insbesondere auch Löcher, aufweisen können."
Im Übrigen würde das beklagte Land auch dann nicht haften, wenn eine atypische Gefahr vorgelegen hätte, ergänzte das OLG. Eine Pflichtverletzung scheide grundsätzlich aus, wenn die Gefahrenquelle sozusagen mit einer "Selbstwarnung" versehen sei. Die Verkehrssicherungspflicht diene insbesondere nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen. Die von der klagenden Radlerin vorgelegten Lichtbilder belegten hier, dass das Loch als Gefahrenquelle ausreichend erkennbar gewesen sei.
acr/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt a.M. zum allgemeinen Lebensrisiko: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26137 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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