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OLG Düsseldorf zu Vertragsbedingungen: Keine Gaspreiserhöhung bei fehlender Belehrung über Kündigungsrecht

18.06.2012

Der 2. Kartellsenat des OLG hat entschieden, dass die Formvorschriften, die in einer für Gas-Haushaltskunden im Regelfall geltenden Verordnung geregelt sind, gegen das Europarecht verstoßen und Gasversorger Preiserhöhungen daher nicht durchsetzen können. Dies geht aus einem am Montag bekannt gegebenen Urteil hervor.

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Ein Gasversorger aus Viersen hatte 2011 vor dem Landgericht (LG) Mönchengladbach eine Viersener Gaskundin auf Zahlung von mehr als 5.000 Euro verklagt, weil diese sich geweigert hatte, die vom Gasunternehmen berechneten Preiserhöhungen für den Zeitraum von September 2005 bis September 2010 zu zahlen. Nach ihrer Verurteilung zur Zahlung durch das LG legte die Gaskundin Berufung gegen die Entscheidung zum Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein.

Der 2. Kartellsenat des OLG hat die Klage des Gasversorgers abgewiesen und entschieden, dass die Gaskundin nicht zur Zahlung verpflichtet ist (Urt. v. 13.06.2012, Az. VI-2 U (Kart) 10/11).

Die Kundin habe einen Grundversorgungsvertrag geschlossen, auf den die Regeln der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) bzw. der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) anzuwenden seien. Die GasGVV regelt, zu welchen Bedingungen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung beliefern müssen.

Der Senat geht davon aus, dass die GasGVV und die AVBGasV entsprechend den europarechtlichen Vorgaben auszulegen sind. So verpflichte die Erdgasbinnenmarktrichtline 2003/55/EG die Mitgliedstaaten, transparente Vertragsbedingungen festzulegen.

Die Richtlinie verlange unter anderem, dass Gasversorger jede Gebührenerhöhung ihren Kunden unmittelbar mit angemessener Frist vorab mitteilen und dabei auch über das Kündigungsrecht des Kunden informieren. Die GasGVV berücksichtige diese europarechtlichen Vorschriften jedoch nur unzureichend, weil die GasGVV keine Belehrung über das Kündigungsrecht des Kunden normiere.

In der bis November 2006 geltenden AVBGasV sei darüber hinaus auch nicht die unmittelbare Mitteilung per Brief an den Gaskunden vorgesehen gewesen. Da der Versorger im vorliegenden Fall nicht auf das Kündigungsrecht und auf Gaspreiserhöhungen nur teilweise per Brief hingewiesen hatte, könnten die seit September 2005 geforderten Erhöhungen nicht verlangt werden.

Es sei auch unerheblich, dass die Gaskundin sich erst im Oktober 2006, mehr als ein Jahr nach der ersten hier streitigen Preiserhöhung, gegen die Gaspreiserhöhung gewandt habe. Das bloße Schweigen könne nicht als stillschweigende Zustimmung zur Preiserhöhung verstanden werden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

age/LTO-Redaktion

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OLG Düsseldorf zu Vertragsbedingungen: . In: Legal Tribune Online, 18.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6417 (abgerufen am: 19.01.2026 )

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