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9755

OLG Düsseldorf zu Swap-Geschäften: Stadt Ennepetal obsiegt im Streit um Zinswetten

08.10.2013

Banken sind auch einer Kommune gegenüber zu objektgerechter Beratung verpflichtet. Im Falle sogenannter Swap-Geschäfte (Zinswetten) muss die Bank insbesondere darüber aufklären, dass das Verlustrisiko der Kommune höher als das der Bank eingeschätzt wird. Dies entschied das OLG Düsseldorf am Montag.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bemängelte, die WestLB habe nicht offengelegt, dass nach den finanzmathematischen Simulationsmodellen zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses ein Verlust zu Lasten der Stadt als wahrscheinlicher galt. Nur dieser Umstand habe das Geschäft für die Bank überhaupt wirtschaftlich attraktiv gemacht und es ihr ermöglicht, die eigenen, somit besser eingeschätzten Chancen und Risiken alsbald gewinnbringend an andere Marktteilnehmer weiterzugeben. Die Bank habe sich folglich in einem gravierenden Interessengegensatz zu ihrem eigenen Kunden befunden und sei verpflichtet gewesen, die Stadt Ennepetal auf den für sie negativen Marktwert des Geschäftes hinzuweisen (Urt. v. 07.10.2013, Az. I-9 U 101/12).

Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof (BGH) zur Beratungs- und Aufklärungspflicht bei Swap-Geschäften aufgestellt habe, seien dabei uneingeschränkt auch auf Geschäfte mit Kommunen anwendbar, so die 9. Zivilkammer. Städte und Gemeinden seien nicht weniger schutzbedürftig als mittelständische Unternehmen. Vertiefte Kenntnisse der Funktionsweise und Bewertung von Swap-Geschäften könnten auch bei ihnen nicht vorausgesetzt werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

tko/LTO-Redaktion

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OLG Düsseldorf zu Swap-Geschäften: . In: Legal Tribune Online, 08.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9755 (abgerufen am: 17.04.2026 )

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