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OLG Düsseldorf zu ERGO-Versicherung: Der "Kundenanwalt" ist kein Anwalt

04.11.2014

Wer sich durch Entscheidungen oder Leistungen der Versicherungsgruppe ERGO ungerecht behandelt fühlt, konnte sich bis zuletzt an den sogenannten Kundenanwalt wenden. Ausgebildete Juristen vermutete man hinter dem Begriff aber vergeblich. Nun klagte die Berliner Rechtsanwaltskammer erfolgreich wegen irreführender Werbung.

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Die Versicherungsgruppe ERGO darf nicht mit dem sog. "Kundenanwalt" werben, wenn damit kein unabhängiger Rechtsanwalt gemeint ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sah eine irreführende Werbung, da die ERGO-Kunden lediglich von nicht-juristischen Versicherungsmitarbeitern betreut wurden (Urt. v. 28.10.2014, Az. I-20 U 168/13).

Bis vor kurzem hatte die Versicherungsgruppe auf einer Unterseite ihrer Webseite mit dem "ERGO-Kundenanwalt" geworben, der die Belange der Kunden des Unternehmens vertreten solle. Da hieß es unter anderem: "Der ERGO Kundenanwalt ist die Stimme der Kunden im Unternehmen. Er und sein Team kümmern sich innerhalb der ERGO um Ihr Anliegen und setzen sich für Klärung und Schlichtung sein." Erst auf einer weiteren Unterseite erläuterte das Unternehmen: "Der ERGO Kundenanwalt ist kein Rechtsanwalt und wird auch nicht rechtsberatend tätig. Er ist erfahrener Mitarbeiter der ERGO Versicherungsgruppe AG."

Die Rechtsanwaltskammer Berlin klagte gegen diese Darstellung gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 5 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung. Dem entsprach nun das OLG.

Der "ERGO-Kundenanwalt" ist nicht Mutter Teresa

Nach der Entscheidung erwecke die Darstellung bei Kunden den Anschein, als bemühe sich tatsächlich ein Rechtsanwalt um ihre Belange. Denn die Vertretung bei der Wahrnehmung individueller vertraglicher Interessen sei die typische anwaltliche Tätigkeit, heißt es in dem Urteil.

Für das OLG war klar, dass nach der Verkehrsanschauung mit der Bezeichnung "Anwalt" auch nur ein Rechtsanwalt gemeint sein könne. Das verrate bereits ein Blick auf die Webseite des Duden. Dort seien beide Begriffe eng miteinander verknüpft. Vereinzelnd habe sich zwar auch der Begriff als Bezeichnung für einen "Fürsprecher" durchgesetzt, etwa bei Mutter Teresa als "Anwältin der Armen". Dabei handele es sich jedoch nur um Ausnahmen. Grundsätzlich ist mit dem Anwaltsbegriff nach allgemeiner Ansicht die Wahrnehmung individueller Rechte verbunden.

Die ERGO hatte hierzu mit einem Wikipedia-Artikel argumentiert, in dem der Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG als "Kinderanwalt" bezeichnet werde. Solche Artikel seien aber nicht geeignet, eine allgemein bekannte Bedeutung eines Begriffs zu belegen, entschieden die Richter.

Opferanwalt, Verbraucheranwalt, Kundenanwalt

Da der "ERGO-Kundenanwalt" gerade nicht die kollektiven Interessen der Versicherten vertreten, sondern sich um konkrete Anliegen kümmern solle, erwecke die Versicherung somit den Eindruck, dass sich Rechtsanwälte mit einer typisch anwaltlichen Tätigkeit befassen. Die Bezeichnung entspreche damit dem in "der rechtsanwaltlichen Werbung etablierten Trend", das Spezialgebiet des Anwalts zum Ausdruck zu bringen. Woanders werbe man mit einem "Opferanwalt", "Verbraucheranwalt" oder "Schuldneranwalt", hier werbe die ERGO mit dem "Kundenanwalt". Damit füge sie sich nahtlos in diese Reihe ein, heißt es in dem Urteil.

Zwar hatte die ERGO auf ihrer Seite klargestellt, dass keine Rechtsanwälte mit den Kundenanliegen betraut würden, das aber ließ das OLG nicht gelten. Denn diese Klarstellung sei nicht im Blickfang der Seitenbesucher gewesen. Es seien hier die Grundsätze der Blickfangwerbung anwendbar. Zumindest ein "Sternchenhinweis" sei nötig gewesen, so die Entscheidung.

"Wir freuen uns sehr, dass das OLG Düsseldorf in der 2. Instanz darauf abgestellt hat, wie die Werbung mit einem Kundenanwalt tatsächlich von den Verbrauchern verstanden wird, und nicht darauf, was in der kleingedruckten Erläuterung der Website der Versicherung steht," kommentiert Dr. Marcus Mollnau, Präsident der Rechtsanwaltskammer Berlin, die Entscheidung. Auch die ERGO hat bereits reagiert und Konsequenzen gezogen. Der ehemalige "Kundenanwalt" wird nun als "Kundensprecher" auf der Webseite geführt.

una/LTO-Redaktion

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OLG Düsseldorf zu ERGO-Versicherung: . In: Legal Tribune Online, 04.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13707 (abgerufen am: 06.10.2026 )

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