Ob das strittige Gemälde nun von Jörg Immendorff selbst stammt oder eine Fälschung ist, muss nicht entschieden werden. Nach Ansicht des OLG hat der Künstler der Veröffentlichung und Verwertung des Werkes zugestimmt oder jedenfalls einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt, auf den sich der Käufer verlassen durfte. Immendorffs Witwe wollte die Vernichtung gerichtlich durchsetzen, weil sie das Bild für eine Fälschung hält.
Das vermeintliche Immendorff-Gemälde "Ready-Made de l'Histoire dans Café de Flore" beschäftigte am Dienstag das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Maler in den Verkauf des Bildes eingewilligt habe. Immendorff habe nämlich den Direktverkauf in seinem Atelier durch seine Mitarbeiter zumindest geduldet. Daran müsse sich auch seine Witwe, die die Vernichtung als Erbin Immendorffs gefordert hatte, festhalten lassen (Urt. v. 05.08.2014, Az. I-20 U 167/12).
Nach § 23 S. 1 Urhebergesetz (UrhG) dürfen auch Bearbeitungen oder Umgestaltungen von Werken nur veröffentlicht, verwertet und damit auch verkauft werden, wenn der Künstler seine Einwilligung dazu erteilt. Das Bild soll 1999 im Atelier des Künstlers für 30.000 Mark durch einen Mitarbeiter an den Bruder des Beklagten verkauft worden sein. Dadurch habe Immendorff jedenfalls den Anschein erweckt, dass er in den Verkauf "seines Werkes" einwillige. Zumindest auf diesen gesetzten Rechtsschein habe sich der Käufer verlassen dürfen, selbst wenn der Verkauf tatsächlich nicht legitimiert gewesen sei.
Das OLG hatte daher nicht zu entscheiden, ob das Bild echt ist. Es gab jedoch zu verstehen, dass es "erhebliche Zweifel" daran hege, dass es sich dabei um eine Schöpfung des Künstlers selbst handelt. In erster Instanz hatte das Landgericht (LG) Düsseldorf der Witwe recht gegeben und das Bild als Fälschung bewertet.
una/LTO-Redaktion
OLG Düsseldorf zu angeblicher Fälschung: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12803 (abgerufen am: 16.10.2024 )
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