OLG Düsseldorf: Reklame an Scheibenwischern nur mit Genehmigung

von dpa/hho/LTO-Redaktion

22.09.2010

Werbezettel wie Flyer oder Visitenkarten dürfen künftig in NRW nur mit Zustimmung des jeweiligen Ordnungsamtes hinter die Scheibenwischer geklemmt werden. Dies entschied das OLG Düsseldorf am Dienstag.

Die Reklame gehe über den "Gemeingebrauch" hinaus und bedürfe daher der Genehmigung, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Werbung verunreinige die Straßen und erhöhe den Reinigungsaufwand für die Stadt (Az.: IV-4 RBs25/10). Wie die Kommunen mit der Sondergenehmigung umgehen, bleibe ihnen überlassen.

Ein Gebrauchtwarenhändler aus Moers hatte ohne Genehmigung zu Werbezwecken seine Visitenkarten an Autos heften lassen. Gegen das  daraufhin vom Ordnungsamt der Stadt verhängte Bußgeld hatte der Händler unter Berufung auf den "Gemeingebrauch" von öffentlichen Straßen und Parkflächen geklagt.

Zitiervorschlag

OLG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1522 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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