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Angeklagter aus U-Haft entlassen: Gericht schafft es nicht, in sechs Monaten ein Pro­to­koll fer­tig­zu­s­tellen

von Xenia Piperidou

23.06.2025

Ein Aktenberg

Aktenberge stapeln sich, in diesem Fall auch in Wuppertal: Die Überlastung der Justiz führte zur U-Haftentlassung für einen Angeklagten. Foto: picture alliance/dpa | Patrick Pleul

Zehn Jahre Haftstrafe wegen bandenmäßigen Drogenhandels lautet das Urteil des Landgerichts – und trotzdem muss der Angeklagte aus der U-Haft entlassen werden, weil das Verfahren laut dem Oberlandesgericht Düsseldorf viel zu lange dauert.

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Die Justiz liebt ihre Fristen. In Paragrafen, Vorschriften und Zeitplänen sind gerichtliche Verfahren genau geregelt. Die strengen Normen werden für die Justiz selbst aber zum Problem, wenn sie etwa wegen mangelnder Ausstattung selbst Fristen reißt. In einem Verfahren vor dem Landgericht (LG) Wuppertal hatte genau das jetzt Folgen: Ein Mann, der (noch nicht rechtskräftig) wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war, musste aus der Untersuchungshaft (U-Haft) entlassen werden.

Grund dafür waren nicht etwa Zweifel an der Schuld des Mannes, sondern eine zu lange Verzögerung des Verfahrens. Konkret: Das Protokoll der Hauptverhandlung lag mehr als sechs Monate nach der Urteilsverkündung noch immer nicht vor. Deshalb hob das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf den Haftbefehl gegen den Mann auf. Der Fall sei bei der Justiz einfach zu lange liegen geblieben, ohne dass es dafür eine tragfähige Begründung gegeben habe, so der Senat. Das dürfe nicht passieren, denn: Selbst wenn dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr bestehen, dürfe eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer nicht zulasten eines Angeklagten gehen (Beschl. v. 05.06.2025, Az. III-2 Ws 156/25).

Zwei Jahre in U-Haft – und dann das große Warten

Der Angeklagte in diesem Fall saß seit Dezember 2022 in U-Haft. Im August 2024 verurteilte ihn das LG Wuppertal nach 34 Verhandlungstagen zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Das schriftliche Urteil wurde im November 2024 noch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist niedergelegt. Doch das Protokoll der Hauptverhandlung, das nach § 273 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) Voraussetzung für die Zustellung des Urteils ist, fehlte.

Das war in diesem Fall das große juristische Problem: ohne Protokoll keine wirksame Zustellung, ohne Zustellung läuft die Revisionsfrist nicht (§ 345 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung konnte für den Angeklagten also nicht gegen das Urteil vorgehen, das Verfahren kam zum Erliegen. Selbst im Juni 2025 lag das Protokoll noch immer nicht vor – mehr als sechs Monate nach Urteilsverkündung. Für das OLG war das schlicht zu viel. Entsprechend hatte der Angeklagte, der sich im Wege der Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Wuppertal gewehrt hatte, nun Erfolg.

Verhältnismäßigkeit und Beschleunigungsgebot

Die U-Haft ist im deutschen Recht kein "Strafvollzug auf Vorrat", wenn man so sagen will. Sie darf nur angeordnet werden, wenn ein sogenannter dringender Tatverdacht besteht und zugleich ein Haftgrund vorliegt, etwa Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

Doch selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf die U-Haft nicht unbegrenzt andauern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist sie unzulässig, wenn sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht.

Ergänzend gilt in Haftsachen das sogenannte Beschleunigungsgebot. Es ist einfachgesetzlich in § 121 Abs. 1 StPO geregelt. Danach darf die U-Haft über sechs Monate hinaus nur andauern, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Verfassungsrechtlich ist es in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG, Recht auf Freiheit der Person) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankert. Ziel ist es, dass verdächtige Personen nicht unnötig lange in Ungewissheit bleiben. 

Das heißt konkret: Gerichte und Staatsanwaltschaften müssen alles ihnen Zumutbare tun, um das Verfahren zügig voranzutreiben. Eine bloße Arbeitsüberlastung reicht bei Missachtung des Gebots als Begründung nicht aus, so das OLG Düsseldorf jetzt.

Überlastung ist kein Grund für Verzögerung

Das Landgericht hatte die Verzögerung bei der Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls mit (zu) hoher Arbeitsbelastung und mehreren parallelen Großverfahren begründet, die viele personelle Kapazitäten in Anspruch genommen hätten. Für das OLG Düsseldorf war das aber keine tragfähige Erklärung, warum der Angeklagte jetzt länger als ein halbes Jahr in U-Haft sitzen sollte. Die Gerichte seien verpflichtet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Verfahren zügig abgearbeitet werden können – personell wie organisatorisch.

Dr. Peter Krieger, der den Mann in diesem Fall verteidigt, erklärt zu der Entscheidung des OLG Düsseldorf: "Keinem Angeklagten ist es zuzumuten, dass ein Gericht seine Sache über viele Monate einfach liegen lässt. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob das Gericht überlastet ist oder seine Mitglieder einfach nicht fleißig genug sind, sich um die Sache zu kümmern."

Das sah das OLG nun ähnlich. Es entschied: Die weitere Aufrechterhaltung des Haftbefehls sei angesichts der Verzögerung bei Gericht nicht mehr vertretbar gewesen. Die Verzögerung hätte laut OLG auch nicht in anderen Verfahrensabschnitten zeitlich wieder aufgeholt werden können. "Die Abwägung zwischen Freiheitsanspruch des Betroffenen und Strafverfolgungsinteresses der Allgemeinheit ergibt hier ein Überwiegen des Freiheitsanspruchs des Betroffenen", folgert das OLG in seinem Beschluss – auch wenn wegen des dringenden Tatverdachts und bestehender Fluchtgefahr deutlich herauszulesen ist, dass der Senat dabei Bauchschmerzen hat.

Zur Einordnung: Für den Angeklagten bedeutet die OLG-Entscheidung zunächst die sofortige Entlassung aus der Haft. Der Mann kam am 5. Juni 2025 erst einmal auf freien Fuß. Das ist aber kein Freifahrtschein für den Mann: Die Verurteilung zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bleibt bestehen. Sobald das Urteil wirksam zugestellt ist und Rechtsmittel nicht (mehr) eingelegt werden, wird es rechtskräftig und die Freiheitsstrafe kann vollstreckt werden. Die Haftentlassung wegen Verfahrensverzug ist somit eine vorübergehende Maßnahme, die den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt, aber die eigentliche Strafe nicht aufhebt. Sie birgt dabei nur die Gefahr, dass der Angeklagte versucht, sich abzusetzen; von Fluchtgefahr ging auch das OLG in seinem Beschluss aus.

Überlastet, überfordert – und das nicht erst seit gestern

Dass die Justiz mit struktureller Überlastung kämpft, ist kein Geheimnis und schon gar kein neues Phänomen. In den vergangenen Jahren häufen sich die Berichte über personell ausgedünnte Staatsanwaltschaften, überforderte Richter und Aktenstapel, die sich immer weiter auftürmen. 

So meldete etwa der Bremische Richterbund Anfang des Jahres, dass man mit der derzeitigen Personallage nicht in der Lage sei, den Anspruch zu erfüllen, den die Bürger berechtigter Weise an die Justiz stellten. Auch in Hessen beklagten Staatsanwälte öffentlich ihre zunehmende Erschöpfung, bundesweit ist die Zahl unerledigter Ermittlungsverfahren zuletzt deutlich gestiegen: Bei den Staatsanwaltschaften in Deutschland gibt es nach Angaben des Deutschen Richterbundes (DRB) inzwischen knapp 933.000 unerledigte Fälle.

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Angeklagter aus U-Haft entlassen: . In: Legal Tribune Online, 23.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57479 (abgerufen am: 06.02.2026 )

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