OLG Düsseldorf zur Zustellung von einstweiliger Verfügung: Face­book kann genug Deutsch

07.01.2020

Ein Mann aus Düsseldorf ließ Facebook eine einstweilige Verfügung auf Deutsch zustellen. Facebook gab an, den Inhalt nicht zu verstehen. Damit ließ das OLG Düsseldorf das Unternehmen nun nicht durchkommen.

Facebook kann in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem deutschen Nutzer nicht auf einer Übersetzung deutschsprachiger Schriftstücke in das Englische bestehen. Das hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) entschieden, wie am Dienstag bekannt wurde (Beschl. v. 18.12.2019, Az. I-7 W 66/19).

Im September 2018 hatte ein Mann aus Düsseldorf vor dem Landgericht Düsseldorf (LG) eine einstweilige Verfügung gegen Facebook erwirkt. Das Internetunternehmen mit Sitz in Irland hatte den Mann wegen des Einstellens eines bestimmten Textes gesperrt und den Text gelöscht. Dies wurde Facebook vom LG per einstweiliger Verfügung untersagt. 

Der Mann ließ Facebook die einstweilige Verfügung zustellen. Daraufhin meldete  sich  allerdings eine in Dublin ansässige Kanzlei und erklärte, dass Facebook die  Entgegennahme  der  übersandten Schriftstücke ablehne, da keine englische Übersetzung der Schriftstücke zur Verfügung gestellt worden sei und die Rechtsabteilung die deutsche Sprache nicht verstehe. Es werde eine englische Übersetzung benötigt.

Als der Mann nun rund 730 Euro für die ihm durch die Zustellung entstandenen Kosten bei der Rechtspflegerin des LG geltend machte, wies diese den Antrag zurück, schließlich sei die einstweilige Verfügung nicht wirksam zugestellt worden. Der Mann legte dann beim OLG Düsseldorf sofortige Beschwerde ein. Das OLG ließ die Argumentation von Facebook nicht gelten und hielt die Zustellung für wirksam. Für das Sprachverständnis komme es nämlich auf die Organisation des Unternehmens insgesamt an.

Diesbezüglich führte der Senat aus, dass Facebook in Deutschland über eine Vielzahl von Nutzern verfüge, denen die Plattform vollständig in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werde. Auch die in diesem Zusammenhang verwendeten vertraglichen Dokumente seien in deutscher Sprache gehalten. Konkreten Formulierungen in den Nutzungsbedingungen ließen sich gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts entnehmen. Die einstweilige Verfügung konnte somit auch auf Deutsch wirksam zugestellt werden. 

Die Entscheidung über die Kosten hat das OLG an die Rechtspflegerin des LG zurückverwiesen. Dort muss nun Facebook noch rechtliches Gehör bezüglich der Kostenfestsetzung gewährt und auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden werden. 

ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Düsseldorf zur Zustellung von einstweiliger Verfügung: . In: Legal Tribune Online, 07.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39553 (abgerufen am: 07.12.2024 )

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