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OLG Düsseldorf: Ei-Slogans wohl unterschiedlich genug: Eier­li­kör­her­s­teller streiten vor Gericht

21.03.2023

Eierlikör

Am OLG Düsseldorf ging es am Dienstag ums Ei. Bild: A_Bruno - stock.adobe.com

Seit den 1970er Jahren hat ein Bonner Eierlikörhersteller seinen Slogan "Eieiei Verpoorten" den Deutschen ins Gedächtnis gebrannt. Das hat viel Geld gekostet. Deswegen will man sich das Herumeiern der Konkurrenz nicht gefallen lassen.

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Ein Streit zweier Eierlikörhersteller ist am Dienstag am Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) ausgetragen worden. Der Spirituosenfabrikant Verpoorten aus Bonn hat seinen Konkurrenten Nordik aus dem niedersächsischen Jork auf Erstattung von Abmahnkosten, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung von Schadensersatz verklagt (Az. I-20 U 41/22). 

Das Vergehen der Niedersachsen aus Sicht der Bonner: Sie haben fünf Eierlikörflaschen in fünf verschiedenen Geschmacksrichtungen mit dem Zusatz "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" beworben. Dadurch sehen die Anwälte Verpoortens die Interessen ihrer Mandantschaft verletzt.

Jahrzehntelang habe diese in den Slogan "Eieiei Verpoorten" viel Geld investiert und sich diesen bereits 1978 als Wortmarke schützen lassen. Daran lehne sich die niedersächsische Brennerei an und komme der Marke zu nah, meinen Verpoortens Anwälte. 

Doch das Gericht zog nicht mit. Nach vorläufiger, aber ziemlich unumstößlich wirkender Bewertung des Senats unter Vorsitz von Richter Erfried Schüttpelz ist der Abstand zwischen beiden Ei-Slogans ausreichend groß. Immerhin sei das Ei die Grundlage allen Eierlikörs und es könne "keinem Hersteller untersagt werden, auf diese Zutat hinzuweisen". 

OLG sieht hinreichend großen Abstand

Das wollen die Kläger gar nicht bestreiten, aber normalerweise werde auf die Zutaten doch im Kleingedruckten auf der Rückseite der Flaschen hingewiesen. So prominent sei das Ganze doch eine "deutliche Anlehnung", insistieren sie. Vor Gericht wird dann sogar klar, dass die Niedersachsen für ihre fünfmalige Eierei ebenfalls Markenschutz beantragt hatten, vor dem Bundespatentgericht damit aber "kläglich gescheitert" sind, wie sie freimütig einräumen. 

Das Gericht in Düsseldorf findet allerdings - neben den Kommata - weitere Unterschiede, die auf einen ausreichend großen Abstand beider Werbeauftritte hindeuten: So sei "Eieieiei" gemeinhin ein Ausdruck der Überraschung - was der norddeutschen Ei-Aufzählung völlig abgehe. Als Symbol des Osterfests sei das Ei ebenfalls nicht von einem Unternehmen vereinnahmbar - und schließlich hätten die Niedersachsen bei ihrer Osterwerbung ein Nest voller Flaschen abgebildet.

"Wir kommen in der Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass wir einen Unterschied sehen und einen hinreichend großen Abstand", machte das OLG unmissverständlich klar. Damit scheint die Urteilsverkündung am 27. April nur noch Formsache. Auch die Vorinstanz, das Landgericht Düsseldorf, hatte die Klage von Verpoorten abgewiesen, da es an einem markenmäßigen Gebrauch des Zeichens fehle. 

dpa/acr/LTO-Redaktion

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OLG Düsseldorf: Ei-Slogans wohl unterschiedlich genug: . In: Legal Tribune Online, 21.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51367 (abgerufen am: 21.05.2025 )

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