Die Richter am OLG in Düsseldorf kippten am Mittwoch die Genehmigung des Bundeskartellamts, wonach die Unitymedia GmbH den Anbieter Kabel BW übernehmen durfte. Die Nebenbestimmungen des Bundeskartellamts seien nicht geeignet, die marktbeherrschende Stellung, die aus der Fusion resultiere, ausreichend zu kompensieren, so das Gericht. Mit seiner Entscheidung gab das OLG Beschwerden der Deutschen Telekom und Netcologne statt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hält die Übernahme des Kabelnetzbetreibers Kabel Baden-Württemberg durch die Unitymedia GmbH für rechtswidrig. Der Erste Kartellsenat hob damit am Mittwoch die Entscheidung des Bundeskartellamts (BKartA) von 2011 auf, mit dem die Behörde die Fusion gestattet hatte (Beschl. v. 14.08.2013, Az. VI-Kart 1/12).
Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass Kabel BW ohne die Fusion innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre in Konkurrenz zu Unitymedia hätte treten können, gab das OLG bekannt. Zudem seien die Nebenbestimmungen des BKartA nicht ausreichend. Sie könnten die marktbeherrschende Stellung des neuen Unternehmens Unitymedia Kabel BW GmbH nicht ausreichend kompensieren.
Der Beschluss des OLG ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Sowohl die Beteiligten als auch das BKartA können mit einer Frist von einem Monat gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegen. Sofern es bei der Entscheidung der Düsseldorfer Richter bleibt, müsste das BKartA erneut über eine Fusion unter geänderten Bedingungen entscheiden. Sollte die Fusion abgelehnt werden, müsste der bereits vollzogene Zusammenschluss rückgängig gemacht werden.
una/LTO-Redaktion
OLG Düsseldorf zum Kartellrecht: . In: Legal Tribune Online, 14.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9352 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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