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OLG Düsseldorf zur Vaterschaft: Keine rechtliche Feststellung vor der Geburt

04.08.2015

Wissenschaftler mit Probe (Symbolbild)

Bild: © tilialucida - fotolia.com

Das OLG Düsseldorf hat den Antrag eines Samenspenders auf Feststellung seiner Vaterschaft an neun in den USA befindlichen Embryonen zurückgewiesen. Dies sei vor der Geburt nicht möglich, entschied das Gericht per Beschluss.

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Der Mann hatte angegeben, die Embryonen seien anlässlich der künstlichen Zeugung seiner zwei Töchter aus seinen Spermien und Eizellen einer Spenderin in Kalifornien entstanden. Da er diese nun "zur Geburt führen" wolle, betreibe er verschiedene Gerichtsverfahren in Deutschland zur Feststellung seiner Vaterschaft, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit. Die Embryonen befänden sich derzeit eingefroren in einer Fortpflanzungsklinik in Kalifornien.

Mit dem Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft war der Mann bereits in erster Instanz gescheitert. Nun bestätigte auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die vorinstanzliche Entscheidung. Das OLG ließ jedoch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu (Beschl. v. 31.07.2015, Az. II - 1 UF 83/14).

Zur Begründung führte der 1. Familiensenat des OLG aus, dass die Feststellung der Vaterschaft zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei. Diese könne nach deutschem Recht grundsätzlich erst mit der Geburt erfolgen. Zwar könne die Vaterschaft für ein Kind auch schon vor dessen Geburt gemäß §§ 1592 Nr. 2 und 1594 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anerkannt werden. Eine solche Anerkennung sei jedoch von der vom Beschwerdeführer begehrten gerichtlichen Feststellung seiner Vaterschaft zu unterscheiden.

Ob künftiger Vater auch Sorgerecht haben wird, ist offen

Der Mann könne sich auch nicht auf den Rechtsgedanken des § 1912 BGB ("Pflegschaft für eine Leibesfrucht") stützen. Diese Norm, die der Wahrung künftiger Rechte eines werdenden Kindes diene, sehe für dieses die Bestellung eines Pflegers vor, nicht jedoch die Feststellung einer Vaterschaft. Zwar habe der Gesetzgeber in § 1912 Abs. 2 BGB bestimmt, dass die Pflege für eine Leibesfrucht den Eltern zustehen solle, soweit ihnen auch die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Jedoch stehe im vorliegenden Fall keineswegs fest, dass der Antragsteller tatsächlich sorgeberechtigt wäre, wenn eines der Kinder bereits geboren wäre.

Dies werde derzeit in einem weiteren Verfahrens geklärt, über das ein anderer Familiensenat des OLG noch zu entscheiden habe (AZ. II-7 UF 75/14). Auf diese Entscheidung komme es jedoch letztlich nicht an, da es im vorliegenden Verfahren nicht um die künftigen Rechte eines menschlichen Embryos gehe, sondern der Antragssteller sich von der begehrten Feststellung seiner Vaterschaft eine Art Verfügungsbefugnis über die Embryonen erhoffe - auch ohne oder sogar gegen den Willen der Eizellenspenderin.

Ob nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika bzw. des Staates Kalifornien eine Feststellung seiner Vaterschaft tatsächlich bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich wäre, bedürfe keiner Entscheidung. Die Anwendung ausländischen Rechts scheide in diesem Verfahren aus, da die Regelungen in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nur bei bereits geborenen Kindern anwendbar sei.

mbr/LTO-Redaktion

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OLG Düsseldorf zur Vaterschaft: . In: Legal Tribune Online, 04.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16490 (abgerufen am: 17.10.2026 )

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