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Befangene Richterin in Loveparade-Zivilverfahren: Kanzlei des Ehe­manns ers­tellte Gut­achten für Stadt Duis­burg

09.03.2016

Landgericht Duisburg

© ErnstPieber - Fotolia.com

Zwei Zivilverfahren wegen der Loveparade-Tragödie vor dem LG Duisburg müssen unter Vorsitz eines anderen Richters stattfinden. Der Ehemann der zuständigen Vorsitzenden ist Partner der von der Stadt mit einem Gutachten beauftragten Kanzlei.

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Gegen eine Vorsitzende Richterin des Landgerichts (LG) Duisburg, die mit zwei Schadensersatzklagen gegen die Stadt Duisburg bzgl. der Loveparade 2010 befasst ist, besteht die Besorgnis der Befangenheit. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, wie am Mittwoch bekannt wurde (Beschl. v. 03.03.2016, Az. I – 11 W 53/15 und I – 11 W 54/15).

Die Richterin ist die Ehefrau eines Partners der Wirtschaftskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek, die im Auftrag der beklagten Stadt ein umfangreiches Gutachten erstellt hat. In diesem wird u.a. ausgeführt, warum der Stadt keine Amtspflichtverletzungen vorzuwerfen seien. Dieses Gutachten hatte die Stadt in die beiden Verfahren eingebracht.

Daraufhin hatten die beiden Klägerinnen des Rechtsstreits Anträge wegen Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin gestellt, welche das LG jedoch abgelehnte. Auf ihre Beschwerden hin erklärte nun das OLG, dass die Zweifel der Klägerinnen an der Unparteilichkeit der Richterin nachvollziehbar und ihre Ablehnungsgesuche daher begründet seien.

 

Reicht aus: Partner der Kanzlei, Nähe zum Gutachten

Für den Erfolg eines Befangenheitsantrag ist nicht entscheidend, ob sich der abgelehnte Richter selbst für befangen hält oder dass seine Befangenheit festgestellt wird. Es reicht aus, wenn die Gesamtumstände aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung wecken könnten, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.

Diese Voraussetzungen sahen die Richter hier als gegeben. Für die abgelehnte Richterin könne nämlich durch die Einführung des Gutachtens in die beiden Zivilverfahrens eine Konfliktsituation entstehen, die ihr ein unparteiliches Urteil erschwere, so das OLG. Dabei komme es auch nicht darauf an, dass ihr Ehemann selbst nicht am Gutachten mitgewirkt hatte. In seiner Eigenschaft als Partner der Kanzlei und seiner Nähe zu den Verfassern des Gutachtens lasse sich ein hinreichend konkreter Bezug zum Verfahrensgegenstand erkennen.

Aus Sicht von Martin W. Huff eine nicht nur völlig richtige, sondern auch kaum überraschende Entscheidung: "Die Bedenken der Klägerinnen, ob die Vorsitzende Richterin unparteilich über das Gutachten der Kanzlei ihres Mannes entsceiden kann, sind sehr nachvollziehbar." Ihn überrascht eher, dass es überhaupt zum Beschluss des OLG Düsseldorf kommen musste: "Für mich ist nicht nachvollziehbar, dass die Richterin sich nicht selbst abgelehnt hat", so der Berufsrechtler und Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln gegenüber LTO.

Tatsächlich hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2012 höchstrichterlich entschieden, dass die eheliche oder verwandtschaftliche Beziehung des Richters zu einem ansonsten nicht beteiligten Mitglied einer Anwaltskanzlei die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt (BGH, Beschl. v 15.3.12 – V ZB 102/11). Das soll unabhängig davon gelten, ob er an dieser als Partner beteiligt oder dort nur angestellt  ist.

Die beiden auf Schadensersatz nach den tragischen Ereignissen bei der Love Parade 2010 gerichteten Zivilverfahren in Duisburg müssen nun unter dem Vorsitz eines anderen Richters geführt werden.

pl/una/LTO-Redaktion

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Befangene Richterin in Loveparade-Zivilverfahren: . In: Legal Tribune Online, 09.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18728 (abgerufen am: 12.07.2026 )

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