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OLG Düsseldorf zu "e-Akten" im Strafverfahren: Kein Anspruch auf 67.000 Euro Druckkosten

24.09.2014

67.000 Euro Auslagen allein für den Ausdruck von Akten sind dann doch ganz schön viel. Und nach Ansicht des OLG Düsseldorf auch nicht erstattungsfähig, soweit dem Verteidiger die Unterlagen in digitalisierter Form zur Verfügung stehen. Die Arbeit mit elektronischen Dokumenten sei heutzutage schließlich ganz normal, der wahllose Ausdruck von 380.000 Seiten nicht erforderlich.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in mehreren Beschlüssen die Erstattungsfähigkeit von Aktenausdrucken abgelehnt oder in der Summe deutlich nach unten korrigiert. Ein Verteidiger wollte bis zu 380.000 Seiten kopieren und hatten hierfür Vorschusskosten von rund 67.000 Euro geltend gemacht.

Hintergrund der Anträge war ein umfangreicher Strafprozess vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf um angeblich systematische Straftaten im Rotlichtbezirk der Stadt. Dort hatte das LG noch festgestellt, dass den Verteidigern zur sachgemäßen Durchführung der Verteidigung ein Anspruch auf den Komplettausdruck der elektronischen Verfahrensakte zustehe. Unter Berufung auf diesen Beschluss beantragten diverse Verteidiger den Ersatz von schon entstandenen bzw. voraussichtlich entstehenden Kopierkosten.

Arbeit mit elektronischen Unterlagen inzwischen auch für Gerichte alltäglich

Im Verfahren zur Festsetzung der Dokumentenpauschale seien die Verteidiger jedoch trotz des landgerichtlichen Beschlusses nicht "zum wahllosen Ausdruck aller überreichten Datenträger" berechtigt, so das OLG. In weiten Teilen der Wirtschaft und der heutigen Verwaltung - auch jener der Gerichte - gehöre die Arbeit mit elektronischen Unterlagen inzwischen zum Alltag, so der Senat. Daher sei es auch den Verteidigern im Interesse einer kostensparenden Mandatsausübung zuzumuten, sich zunächst auf Grundlage der ihnen bereitgestellten e-Akten in den Sachverhalt einzuarbeiten, und sodann punktuell nur jene Aktenbestandteile auszudrucken, die für sie besonders bedeutsam seien.

Dementsprechend setzte das Gericht den geforderten Kostenvorschuss von rund 67.000 Euro auf rund 14.000 Euro herab. In zwei weiteren Fällen verweigerte es die Erstattung vollends, weil die Kosten im Detail nicht hinreichend aufgeschlüsselt bzw. glaubhaft gemacht worden seien (Beschl. v. 22.09.2014, Az.: III – Ws 236/14; III – 1 Ws 246+272/14; III – 1 Ws 247+283/14; III - 1 Ws 261/14; III – 1 Ws 307+312/14).

avp/cvl/LTO-Redaktion

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OLG Düsseldorf zu "e-Akten" im Strafverfahren: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13284 (abgerufen am: 12.11.2025 )

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