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OLG Düsseldorf zur Fahrzeugreparatur: Werk­statt muss auf wei­tere Mängel hin­weisen

19.11.2019

Reparatur in einer KfZ-Werkstatt

(c) standret/stock.adobe.com

Das OLG Düsseldorf hat eine Werkstatt zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Diese hatte zwar ordnungsgemäß repariert, den Kunden aber nicht über dabei aufgedeckte weitere Mängel informiert.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden, dass sich eine Werkstatt bei Nichtaufklärung des Kunden über weiteren Reparaturbedarf schadensersatzpflichtig macht (Urt. v. 17.10.2019, Az. I-21 U 43/18).

Der klagende Fahrzeughalter hatte seinen SUV zwecks Reparatur des Motors in eine Autowerkstatt in Duisburg gebracht. Dabei erneuerte die Werkstatt alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und einen Kettenspanner. Sie untersuchte allerdings nicht die Steuerketten, die zu diesem Zeitpunkt bereits stark abgenutzt und austauschbedürftig waren. Aufgrund dessen erlitt der Wagen dann nach Abholung und einigen hundert Kilometern Fahrt einen Totalschaden.

Das OLG Düsseldorf stellte nun fest, dass die Werkstatt wenigstens die Steuerketten hätte überprüfen und den Austausch empfehlen müssen. Zwar war sie nicht zur Reparatur der Steuerketten beauftragt worden. Sie hätte aber auch auf die Fehlerhaftigkeit von Teilen des Fahrzeugs achten müssen, mit denen sie sich im Zuge der durchgeführten Reparatur befasste. Nach der Reparatur konnten die Mängel nämlich nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden.

Die Verletzung dieser Prüf- und Hinweispflicht begründet nun aus Sicht des OLG Düsseldorf einen Schadensersatzanspruch des Kunden. Die Werkstatt hat die Kosten für den Erwerb und den Einbau eines Austauschmotors zu ersetzen. Die Kosten, die dem Kunden durch den Austausch der Steuerketten ohnehin entstanden wären, sind davon aber abzuziehen. Vorliegend waren die Kosten jeweils fast gleich hoch. Im Ergebnis konnte der Werkstattkunde daher nur Ersatz der Kosten für den Nutzungsausfall in Höhe von 1.000 Euro und Ersatz der Kosten des zur Aufklärung des Sachverhalts privat eingeholten Sachverständigengutachtens über rund 2.400 Euro verlangen.

ast/LTO-Redaktion

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OLG Düsseldorf zur Fahrzeugreparatur: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38775 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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