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OLG Düsseldorf zum Vertrieb von Graumarktware: Keine Luxus­kos­me­tika bei Real

06.04.2018

Verschiedene Kosmetikartikel

© adisa - stock.adobe.com

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Handelskette Real keine Graumarktware des japanischen Luxuskosmetikherstellers Kanebo anbieten darf. Das Verkaufsumfeld dort sei ruf- und imageschädigend.

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Der japanische Luxuskosmetikhersteller Kanebo hat erfolgreich den Vertrieb von Graumarktware gestoppt. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine zugunsten von Kanebo erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, nach der es der Handelskette Real europaweit verboten ist, die Luxuskosmetik in ihren Filialen und ihrem Onlineshop anzubieten (Urt. v. 06.04.2018, Az. 20 U 113/17). Kanebo war gegen den Wiederverkauf von mit den Marken "Sensai" und "Kanebo" gekennzeichneten Originalwaren bei Real vorgegangen.

Das OLG sah es als rufschädigend an, dass die Luxuskosmetik bei der Handelskette angeboten wurde. Das Verkaufsumfeld sei sowohl online als auch offline nicht mit dem luxuriösen Umfeld vergleichbar, in dem die Waren beim Hersteller selbst angeboten würden. Das Gericht hat es dabei insbesondere als imageschädigend angesehen, dass die Luxuskosmetika zwischen Waren aller Art vertrieben wurde.

Vertreten wurde Kanebo von der Münchener Marken- und Vertriebsrechtlerin Janina Voogd. Sie und ihr Team von Noerr sprechen von einem wegweisenden Urteil: Erstmals sei von einem deutschen Obergericht anerkannt worden, dass Hersteller von Luxuswaren den Verkauf von Graumarktware unterbinden können, wenn ihre Produkte in einem ruf- und imageschädigenden Verkaufsumfeld vertrieben werden.

Ausnahme vom Erschöpfungsgrundsatz

Ein Verbot des Wiederverkaufs von Originalware, die ein Hersteller selbst in der EU auf den Markt gebracht hat, sei wegen des markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes regelmäßig nicht möglich, so die Kanzlei in ihrer Mitteilung. Davon werden nach dem deutschen und europäischen Markenrecht nur in engen Grenzen Ausnahmen gemacht.

Eine solche Ausnahme nahm das Gericht nun für den Fall an, bei dem die sonst nur im Rahmen eines streng reglementierten selektiven Vertriebssystems gehandelte Luxuskosmetik in einem ruf- und imageschädigenden Umfeld vertrieben wird. Bislang hätten die deutschen Gerichte Ausnahmen vom Erschöpfungsgrundsatz praktisch nur angenommen, wenn der physische Zustand der Ware verändert oder verschlechtert worden sei.

Das OLG berief sich zur Begründung seiner Entscheidung auch auf das Coty-Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Der Gerichtshof hatte in dem Urteil bestätigt, dass das Luxusimage einer Marke und der mit ihr gekennzeichneten Ware schutzwürdig seien und auch ein Online-Vertriebsverbot rechtfertigen kann.

acr/LTO-Redaktion

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OLG Düsseldorf zum Vertrieb von Graumarktware: . In: Legal Tribune Online, 06.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27923 (abgerufen am: 08.06.2026 )

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