Kommunen, die Kindern berufstätiger Eltern keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen können, müssen nicht für den Verdienstausfall der Eltern aufkommen. Das entschied das OLG Dresden am Mittwoch.
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat am Mittwoch entschieden, dass berufstätige Eltern, die ihre Kinder notgedrungen selbst hüten müssen, kein Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfalls gegenüber der Kommune zusteht (Urt. v. 26.08.2015, Az. 1 U 319/15, 1 U 320/15, 1 U 321/15).
Es ging um die Berufung der Stadt Leipzig gegen die Entscheidung des Landgerichts (LG) Leipzig, wonach drei klagende Familien Anspruch auf rund 15.000 Euro plus Zinsen für den Verdienstausfall haben. Die Kommune konnte ihnen keinen Kita-Platz für ihre Kleinkinder zur Verfügung stellen und die Mütter blieben länger zu Hause als geplant. In Deutschland haben Ein- bis Dreijährige einen Rechtsanspruch auf Betreuung, viele Kommunen hinken mit dem Ausbau aber hinterher.
Das OLG entschied nun, dass die Stadt zwar ihre Amtspflicht nach § 24 Abs. 2 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zur Bereitstellung von Kita-Plätzen verletzt habe. Aber nicht die Eltern und ihr Wunsch nach Berufstätigkeit seien vom Gesetz geschützt, sondern die Kinder und ihr Anspruch auf frühkindliche Förderung. Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz stehe schließlich auch nicht den Eltern selbst zu, sondern stets nur dem jeweiligen Kind, führten die Richter aus. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sei lediglich die Folge des breiten Kita-Angebots.
Gegen die Urteile, bundesweit die ersten zu der umstrittenen Frage nach Schadensersatz, kann Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.
una/LTO-Redaktion
Mit Materialien von dpa
OLG Dresden zu Anspruch auf Kita-Platz: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16711 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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