Die Post muss mit der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag keinen Rahmenvertrag über die Beförderung von Partei-Publikationen abschließen, urteilte das OLG Dresden am Donnerstag.
Das Oberlandesgericht (OLG) verneinte eine Verpflichtung der Deutschen Post AG auf Abschluss eines Rahmenvertrages, der die Verteilung der Publikation "Klartext" an alle Haushalte mit der Tagespost zum Gegenstand hat. Geklagt hatte die NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag (Urteil v. 26.05.2011, Az.: 8 U 0147/11).
Ein gesetzlich geregelter Abschlusszwang sei nicht gegeben, weil es sich bei der Publikation nicht um eine Zeitung oder Zeitschrift i.S.d. Post-Universaldienstleistungsverordnung handele; insbesondere fehle es auch an einer - dort vorausgesetzten - presseüblichen Berichterstattung.
Auch auf den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Deutsche Post AG sich mehrheitlich in privatem Besitz befinde.
cla/LTO-Redaktion
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OLG Dresden: . In: Legal Tribune Online, 26.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3369 (abgerufen am: 20.01.2025 )
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