Vermittler von Flugreisen müssen Preise nachvollziehbar darstellen. Werden Rabatte in den Endpreis eingerechnet, die faktisch nur sehr wenige Kunden nutzen können, verstößt dies gegen EU-Recht, so das OLG Dresden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat entschieden, dass die Invia Flights Deutschland GmbH, Betreiberin des Reiseportals "ab-in-den-urlaub.de", gegen EU-Recht verstößt, wenn sie bestimmte Reise- bzw. Flugpreise bewirbt, die faktisch nur für eine eng begrenzte Anzahl an Kunden in Betracht kommen. (Urt. v. 29.10.2019, Az. 14 U 754/19).
Für günstige 45,26 Euro pro Nase bot das Reiseportal "Ab in den Urlaub" einen Flug von Berlin nach Mallorca und wieder zurück. Kleingedruckt unter diesem Angebotspreis fand sich allerdings der Hinweis, dass der Preis nur gelte, wenn der Kunde mit der "fluege.de Mastercard GOLD" zahle. In diesen Fällen nämlich erließ das Reiseportal die Servicegebühr in Höhe von 14,99 Euro erlassen. Für Kunden, die nicht über eine solche Kreditkarte verfügen, ließ sich der tatsächliche Gesamtpreis erst gegen Ende des Buchungsvorgangs erkennen.
Gegen diese Art der Werbung für vermeintlich besonders günstige Flugpreise ging der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gerichtlich vor. Vor dem OLG Dresden war er nun erfolgreich, Invia Flights wurde die beschriebene Ausweisung der Preise untersagt.
OLG: Servicegebühr vorhersehbar und deshalb einzupreisen
Das OLG Dresden entschied nämlich, dass diese Art der Preisdarstellung gegen Art. 23 Abs. 1 S. 2 der Luftverkehrsdienstverordnung (EG) 1008/2008 verstößt. Diese, so die Dresdner Richter, verfolge nämlich unter anderem das Ziel, es Verbrauchern zu ermöglichen, die Preise verschiedener Fluganbieter effektiv vergleichen zu können. Entsprechend müssten alle vorhersehbaren und unvermeidbaren Steuern, Gebühren, Entgelte und Zuschläge in den ausgewiesenen Preis eingerechnet sein.
Das Gericht ordnete die Servicegebühr in Höhe von 14,99 Euro dabei als eine solche vorhersehbare Gebühr ein. Sie werde schließlich bei jeder Flugbuchung erhoben und sei regelmäßiger Preisbestandteil, so das OLG. Die Rabattmöglichkeit durch Zahlung mit einer speziellen Kredikarte komme dem überwiegenden Teil der Kunden mangels Verbreitung dieser Kreditkarte nicht zugute.
Eine Gebühr, befand das Gericht, sei aber schon dann als vorhersehbar einzustufen, wenn sie nicht jeder Kunde vermeiden kann - und eben nicht erst dann, wenn sie wirklich jeder Kunde aufzuwenden hat. Daher hätten die 14,99 Euro Servicegebühr nach Auffassung des Gerichts in den angegebenen Preis eingerechnet werden müssen. Auch der kleingedruckte Hinweis unter dem angegebenen Preis, dass dieses Angebot nur bei Buchung mit besagter Kreditkarte gilt, ändere an dieser Einschätzung der Servicegebühr als vorhersehbare Kosten nichts.
ast/LTO-Redaktion
OLG Dresden zur Servicegebühr: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38873 (abgerufen am: 16.01.2025 )
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