OLG Celle zur Sittenwidrigkeit: 52.500-Euro-Mer­cedes darf nicht für 5.555 Euro gekauft werden

27.06.2025

Ein Heimmitarbeiter kaufte einen Mercedes von einem sterbenskranken Patienten für 5.555 Euro. Das Auto war aber eigentlich 52.000 Euro wert. Das ist sittenwidrig, entschied nun das OLG Celle.

Ein Mitarbeiter eines Seniorenheims, der dort als Haustechniker arbeitet, schloss mit einem schwerkranken Heimbewohner einen Vertrag über ein Auto. Der 86-Jährige, der an Diabetes und einem Hirntumor litt, verkaufte dem Angestellten seinen Mercedes Benz E 300 für 5.555 Euro. Das Auto war aber eigentlich 52.000 Euro wert. Der Mitarbeiter machte eine Anzahlung von 555 Euro an den Mann, der nur zweieinhalb Wochen später verstarb.

Der Heimtechniker verlangte vom bestellten Nachlasspfleger die Herausgabe "seines" PKW. Dem gab der Erbschaftsverwalter aber nicht nach und der Mann zog deswegen vor Gericht. Der Kläger fand, dass es im Rahmen der Privatautonomie in Ordnung sei, einen niedrigen Kaufpreis zu vereinbaren. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle erteilte ihm mit Urteil vom 14.04.2025 in zweiter Instanz eine Absage (Az. 6 O 27/24). Die Revision wurde nicht zugelassen.

Krasses Missverhältnis zwischen Wert des Autos und Kaufpreis

Das Gericht führte aus, dass die Privatautonomie dort endet, wo die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB beginnt. Und diese sahen die Richter als gegeben und den Vertrag deswegen als nichtig an. Dabei seien die objektiven aber auch subjektiven Hintergründe des Vertrages zu untersuchen.

Auf objektiver Ebene sei ein krasses Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des Autos gegeben, stellten die Richter fest. Aber auch die Motivation des Klägers lasse die Sittenwidrigkeit nicht entfallen, fand das Gericht. Das krasse Missverhältnis begründe bereits die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Käufers.

Diese Vermutung habe der Kläger nicht erschüttern können. Der Heimmitarbeiter kannte das besonders große Missverhältnis und die schwere Erkrankung des Verkäufers. Zwar habe er auch Technik-Leistungen für diesen erbracht, diese hatte der Heimbewohner aber stets bei der Heimleitung bezahlt.

Vorinstanz nimmt formnichtige Schenkung an

Der Kläger hatte bereits in der Vorinstanz vor dem Landgericht (LG) Lüneburg verloren (Az. 2 O 261/23). Das hatte die Klageabweisung aber noch anders begründet. Es sah in der Vorgehensweise eine gemischte Schenkung. Diese sei formnichtig, weil die nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB notwendige notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens fehle. Eine Heilung des Formmangels nach § 518 Abs. 2 BGB lehnten die Richter ab, hierfür hätte die Schenkung bewirkt werden müssen.

tw/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Celle zur Sittenwidrigkeit: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57527 (abgerufen am: 12.02.2026 )

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