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4529

OLG Celle zum Fall Prinz Ernst August: Erklärung des Straf­ver­tei­di­gers ver­letzte nicht Per­sön­lich­keits­recht des Man­danten

12.10.2011

Der 3. Zivilsenat des OLG Celle hat mit Urteil vom Mittwoch festgestellt, dass Prinz Ernst August von Hannover den Beklagten, seinen ehemaligen Strafverteidiger, zu einer in der Hauptverhandlung vor der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover im November 2004 abgegebenen Erklärung nicht autorisiert hat.

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Nach den Urkunden aus dem Strafverfahren sieht es das Oberlandesgericht (OLG) als belegt an, dass der ehemalige Verteidiger die Erklärung ohne Wissen und Billigung des Prinzen Ernst August von Hannover in der Verhandlung vom 25. November 2004 abgegeben hat.

Damals hatte der Beklagte namens seines Mandaten im Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung in Kenia erklärt, dass nicht auszuschließen sei, dass dem erheblich alkoholisierten Prinzen von einem Begleiter ein Gegenstand in die Hand gedrückt worden sei. Insoweit hat die Berufung Erfolg. Im Übrigen hat der Senat aber die Berufung des Klägers mit dem Ziel der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung und öffentlichen Richtigstellung zurückgewiesen (Urt. v. 12.10.2011, Az. 3 U 264/08).

Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Der von Prinz Ernst August begehrte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nach Auffassung des Senats hingegen unbegründet. Dazu führen die Richter aus, dass es bereits zweifelhaft sei, ob der Kläger beweisen kann, dass die streitige Erklärung inhaltlich falsch ist. Im Gegensatz zum Strafverfahren gilt im Zivilprozess nicht der Grundsatz "in dubio pro reo".

Unabhängig davon seien auch die besonderen Voraussetzungen einer Geldentschädigung nicht gegeben. Neben der rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung des Persönlichkeitsrechts müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gesamtumstände ausnahmsweise eine solche Genugtuung erfordern. Dabei sind die Schwere und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu betrachten.

Zwar habe die Erklärung des Beklagten in den Medien für großes Aufsehen gesorgt und dem Ansehen des Klägers geschadet. Allerdings sei zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass dieser den Kläger mit einer bewusst zurückhaltenden Formulierung im Gerichtsverfahren vor einer Freiheitsstrafe bewahren und das Verfahren abkürzen wollte. Dies sei etwas anderes als eine grundlose Denunzierung oder die Verfolgung eigener finanzieller Interessen. Auch sei der Ruf des Klägers bis dato nicht makellos gewesen. Schließlich könne dem Beklagten, der geglaubt haben mag, die Erklärung im Interesse und grundsätzlichen Einverständnis des Klägers abgegeben zu haben, auch kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden.

Kein Anspruch auf Richtigstellung

Ebenfalls unbegründet sei ein Anspruch auf Richtigstellung mittels Veröffentlichung in denjenigen Presseorganen, die im Jahre 2004 über die im Strafverfahren abgegebene Erklärung berichtet hatten. Zum einen könnten die am Verfahren unbeteiligten Presseorgane vom Beklagten nicht gezwungen werden, gegen ihren Willen eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Eine solche Entscheidung wäre daher nicht vollstreckbar. Zum anderen habe der Beklagte die Erklärung auch nicht gegenüber der Presse, sondern in einem Gerichtsverfahren abgegeben, die Berichterstattung sei nur ein Reflex gewesen. Eine Richtigstellung könne folglich auch nicht in der notwendigen selben Form wie die Erklärung erfolgen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wäre damit rechtskräftig.

 

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OLG Celle zum Fall Prinz Ernst August: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4529 (abgerufen am: 11.05.2026 )

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