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OLG Celle zum Aufruf zum Schottern: Indemnität schützt Abge­ord­nete nicht immer

18.11.2013

Der Thüringer Abgeordnete Frank Kuschel muss sich nun doch wegen eines Aufrufs zum Schottern vor Gericht verantworten. Da der Aufruf nichts mit seiner Tätigkeit als Parlamentarier zu tun habe, könne er sich nicht auf seine Indemnität berufen, die Abgeordnete vor Strafverfolgung schützt, so das OLG Celle.

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2010 hatte sich der Politiker, der für die Linke im Thüringer Landtag sitzt, namentlich auf einer Liste von Unterstützern einer angekündigten Schotter-Aktion im Internet eingetragen. Ziel der Aktion war es, den Castor-Transport durch das Entfernen von Steinen aus dem Gleisbett aufzuhalten. Der Abgeordnete hatte dabei seinen Namen mit dem Zusatz "MdL Die LINKE Thüringen" versehen.

Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Celle bereits mit Beschluss vom 14. März 2013 entschieden hatte, dass schon der Aufruf zum Schottern eine Straftat ist (Az. 31 Ss 125/12), hob der Thüringer Landtag die Immunität des Linken-Politikers auf. Im anschließenden Strafverfahren hatte das Amtsgericht (AG) Lüneburg den Politiker zunächst vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten freigesprochen. Die gegen diesen Freispruch von der Staatsanwaltschaft Lüneburg zum OLG Celle eingelegte Sprungrevision hatte nun Erfolg.

Anders als noch das AG befanden die Richter des OLG, dass der Politiker nicht durch seine Eigenschaft als Abgeordneter vor Strafverfolgung geschützt ist.

Nach Art. 55 Abs. 1 der Thüringer Landesverfassung dürfen Abgeordnete zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in Ausübung ihres Mandats getan haben, gerichtlich verfolgt werden. Diese sogenannte Indemnität komme Abgeordneten aber nur dann als persönlicher Strafausschließungsgrund zugute, wenn es auch um Äußerungen oder Abstimmungen im Parlament gehe, so die Richter. Dies sei beim Schotter-Aufruf nicht der Fall gewesen. Auch der von dem Abgeordneten seinerzeit verwendete Zusatz "MdL Die LINKE Thüringen" ändere daran nichts (Urt. v. 15.11.2013, Az. 32 Ss 135/13).

Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das AG Lüneburg zurück verwiesen. Dort muss nun ein anderer Strafrichter klären, ob sich der Abgeordnete strafbar gemacht hat.

mbr/LTO-Redaktion

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OLG Celle zum Aufruf zum Schottern: . In: Legal Tribune Online, 18.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10071 (abgerufen am: 18.04.2026 )

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