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50816

OLG Celle zum Erbrecht: Risiko feh­lender Tes­tier­fähig­keit trägt der Erbe

19.01.2023

Eine Hand schreibt eine erbrechtliche Verfügung, die ggf. die Testierfähigkeit des Erblassers betrifft.

Ein vermeintlicher Erbe muss das Erbe herausgeben, wenn der Erblasser nicht testierfähig war. Bild: fotoscorp - stock.adobe.com

Ein Steuerberater erbt ein Millionenvermögen von einer alleinstehenden, kinderlosen Frau. Diese war allerdings nicht testierfähig. Der Steuerberater muss das Erbe deshalb herausgeben, wie das OLG Celle entschied. 

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Ein durch Testament eingesetzter Erbe trägt das Risiko, dass das Testament unwirksam war. Stellt sich heraus, dass der Erblasser etwa aufgrund einer geistigen Erkrankung nicht testierfähig war, muss der vermeintliche Erbe alle Nachlassgegenstände an die gesetzlichen Erben herausgeben – und das möglicherweise noch viele Jahre nach dem Erbfall, wie das Oberlandesgericht (OLG) Celle klarstellte (Az. 6 U 2/22). 

Dem Verfahren lag ein Streit um ein millionenschweres Erbe einer 2015 verstorbenen alleinstehenden und Kinderlosen Frau zugrunde. Diese hatte durch ein Testament im Jahr 2008 und erneut durch einen vor einem Notar im Jahr 2014 geschlossenen Erbvertrag ihren langjährigen Steuerberater als alleinigen Erben eingesetzt. Verwandte der Frau waren damit allerdings nicht einverstanden. Anlässlich der Erteilung eines Erbscheins hatte das Amtsgericht Hannover ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass die Verstorbene aufgrund wahnhafter Störungen nicht in der Lage war, wirksam zu testieren.

Das Landgericht Hannover hielt das Gutachten für überzeugend und traf im Dezember 2021 die Feststellung, dass der eingesetzte Steuerberater nicht Erbe geworden ist. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat der Steuerberater nach Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten durch den OLG-Senat zurückgenommen. Der Senat betonte, dass es unerheblich sei, ob der Steuerberater die Testierunfähigkeit der Erblasserin kannte oder auch nur hätte erkennen können oder müssen. Auch eine mögliche Gutgläubigkeit und ein Vertrauen in die Testierfähigkeit der ihm lange bekannten Erblasserin helfe ihm nicht.

acr/LTO-Redaktion

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OLG Celle zum Erbrecht: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50816 (abgerufen am: 07.11.2025 )

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