Wer seinen Acker bewässert, sollte sicherstellen, dass der Wasserstrahl keine Pferde auf dem Nachbargrundstück trifft. Die könnten nämlich in Panik geraten, fliehen, und dabei tödlich verunglücken. Dann haftet der Landwirt, so das OLG Celle.
Ein Landwirt, der beim Sprengen seiner Ackerflächen auch eine angrenzende Pferdeweide bewässert, verletzt seine Verkehrssicherungspflichten. Denn aufgrund des Wasserstrahls könnten die Pferde in Panik geraten, die Flucht ergreifen und dabei tödlich verunglücken. Diese Möglichkeit müsse man auch vorhersehen können, fand das Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Urt. v. 14.03.2016, Az. 20 U 30/13).
Eine Frau hatte 40.000 Euro Schadensersatz für ihre Stute begehrt, die sich beim Überspringen eines Weidezauns so schwer verletzt hatte, dass sie eingeschläfert werden musste. Das Tier war in Panik vor einem Wasserstrahl geflüchtet, der wie eine Treibhilfe gewirkt und die Flucht des Tieres ausgelöst hatte. Der Senat hat entschieden, dass der Landwirt für den Schaden haftet, weil er vor Einschalten der Bewässerungsanlage nicht sichergestellt habe, dass der Wasserstrahl nicht bis auf die angrenzende Weide reicht.
Mangelnde Kenntnisse über das übliche Fluchtverhalten eines Pferdes entlasteten ihn nicht. Er müsse sicherstellen, dass die Anlage nur das eigene Grundstück beregnet, anderenfalls handele er fahrlässig.
acr/LTO-Redaktion
OLG Celle zu Verkehrssicherungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 21.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18848 (abgerufen am: 08.11.2024 )
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