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OLG zu Online-Tickethändler: Keine pau­schale Ser­vice-Gebühr für Eventim

20.06.2017

Ein Konzert

© Federico Rostagno - stock.adobe.com

Die AGB des Online-Tickethändlers Eventim sehen eine pauschale "Service-Gebühr" für den Ticketversand und das Selbstausdrucken vor. Das ist rechtswidrig, urteilte nun das OLG Bremen. Die Klauseln seien intransparent.

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Wer schon einmal Tickets für eine größere Veranstaltung wie ein Pop-Konzert gekauft hat, hat dies mit hoher Wahrscheinlichkeit über einen Online-Ticket-Händler getan. Eine überragend wichtige Rolle beim Ticketvertrieb im Internet spielt die CTS (Computer Ticket Service) EVENTIM AG & Co. KGaA, welche über ihr deutsches Portal auch hierzulande Tickets für Veranstaltungen aller Art verkauft.

Beim Bezug der Tickets berechnet Eventim für den sogenannten "Premiumversand" oder den Selbstausdruck der Tickets ("Ticketdirekt") besondere Entgelte in Form von "Service-Gebühren". Eine Praktik, die nach Meinung des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Bremen rechtswidrig ist, wie aus einem nun bekannt gewordenen Urteil hervorgeht (Urt. v. 15.06.2017, Az. 5 U 16/16).

Auf seiner Website bietet Eventim Tickets an, die das Unternehmen selbst beschafft, vermittelt und den Kunden zur Verfügung stellt. Dabei bietet es für die von ihm vertriebenen Tickets u.a. besagten Premiumversand für 29,90 € sowie die Option "ticketdirekt" an, bei der sich der Kunde das Ticket über den eigenen PC ausdruckt - zum Preis von 2,50 €. Diese Beträge werden innerhalb des Bestellvorgangs auf den Normalpreis des Tickets aufgeschlagen, der nach den Eventim-AGB bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer, die Vorverkaufsgebühr und eine Bearbeitungsgebühr enthält.

Verbraucherzentrale NRW klagte gegen Geschäftsbedingungen

Dagegen ging die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor und erreichte vor dem Landgericht (LG) Bremen bereits einen Sieg. Gegen dieses Urteil richtete sich nun die vor dem OLG Bremen geführte Berufung der beklagten Eventim. Das Gericht schloss sich aber der Sichtweise der Vorinstanz an und wies die Berufung als unbegründet zurück.

Bei den fraglichen Klauseln handele es sich um Preisnebenabreden, die einer AGB-Prüfung zugänglich seien, so die Richter. Kritikwürdig fanden sie vor allem deren Intransparenz: Die Option "Premiumversand" enthalte, wie sich schon aus der mit 29,90 € mitgeteilten Höhe ergebe, neben den reinen Aufwendungen für den Versand der Tickets Bearbeitungsgebühren in unbekannter Höhe, obwohl derartige Bearbeitungsgebühren bereits in dem Normalpreis des Tickets enthalten sein sollten.

Weiterhin monierte der Senat, dass sich Eventim damit die von ihr erbrachte Vermittlungstätigkeit vergüten ließe, obwohl sie diese nach eigener Darstellung im Interesse des Veranstalters erbringe. Schließlich wälze das Unternehmen damit den Aufwand für Tätigkeiten, die sie vertraglich ohnehin schulde bzw. die sie im eigenen Interesse erbringe, auf den Kunden ab.

Revision zum BGH eingelegt

Das gelte auch für die im ticketdirekt-Verfahren verlangte Pauschale von 2,50 €. Hier komme aber noch hinzu, dass Eventim bei dieser Art der Ticketübermittlung keine eigenen Aufwendungen entstünden. Somit könne es auch keine ersetzt verlangen. Vielmehr übermittle sie dem Kunden bei dieser Option lediglich einen Link, mit dem er auf ohnehin im Computersystem der Beklagten vorhandene elektronische Daten zugreifen könne.

Damit erklärte das Gericht die von der Verbraucherzentrale angegriffenen AGB-Klauseln für unwirksam.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Diese Möglichkeit will Eventim nutzen: "Wir haben Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt und gehen davon aus, dass es vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand haben wird", erklärte ein Unternehmenssprecher in Hamburg.

mam/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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OLG zu Online-Tickethändler: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23235 (abgerufen am: 13.01.2026 )

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