45 Kartons mit insgesamt 900 Kilogramm Lebensmitteln durfte ein Häftling in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg in seiner Zelle aufbewahren. Beim Umzug in eine andere JVA wollte er alles mitnehmen. Daraus wird aber nichts.
Wegen bandenmäßigen Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge wurde ein Mann zu fast 14 Jahren Haft verurteilt. Als er nach etwa viereinhalb Jahren in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bremen umziehen sollte, wollte er sein sämtliches Hab und Gut mitnehmen. Darunter fast eine Tonne Lebensmittel, vor allem Nudeln, Oliven und Konserven, die er in Kartons in seiner Zelle gehortet hatte. Wofür er das alles brauchte, erklärte er nicht. Die Untersuchungshaftanstalt bot der JVA Bremen an, ihr die 45 Kartons anzuliefern. Das wollte diese aber nicht.
Der Häftling beantragte deshalb eine gerichtliche Entscheidung, die JVA zu verpflichten, die Kartons anzunehmen und einer Lagerung in seiner Zelle oder woanders in der JVA zuzustimmen. Im Wesentlichen begründete er das mit Abschnitt 9 Abs. 3 S. 3 der Gefangenentransportvorschrift (GTV), nach der zurückgelassene Habe nachzusenden ist. Er berief sich auf Vertrauensschutz, weil ihm die Hamburger Anstalt den Besitz erlaubt hatte.
Vor dem Landgericht Bremen hatte er damit Erfolg (Beschl. v. 27.10.2025, Az. 89 StVK 681/25), die JVA erhob dagegen gem. § 116 Strafvollzugsgesetz Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Bremen. Das musste in dem kuriosen Fall nun entscheiden, was mit der fast tonnenschweren Habe passiert (Beschl. v. 26.03.2026, Az. 1 Ws 140/25).
Kein Vertrauensschutz über die Landesgrenzen hinweg
Die Rechtsbeschwerde nach dem Strafvollzugsgesetz setzt voraus, dass die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
Die JVA war der Ansicht, die Strafvollstreckungskammer habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, indem sie schlicht unterstellt habe, dass es sich bei der Nachsendung zurückgelassener Habe nach Abschnitt 9 Abs. 3 S. 3 GTV um eine "etablierte Praxis" handele. Für 900 Kilogramm Lebensmittel in einem Haftraum bestehe aber keine derartige Praxis, es liege vielmehr kein Ausnahmefall vor, der die Ungleichbehandlung des Häftlings rechtfertige.
Das OLG sah zudem einige klärungsbedürftige Rechtsfragen, denen es sich widmen wollte. Die Untersuchungshaftanstalt hatte dem Mann die Verwahrung der etwa 45 Kartons zu je 20 Kilogramm in seinem Haftraum gestattet. Bei der Bewilligung handelt es sich um einen den Häftling begünstigenden Verwaltungsakt. Vor dem OLG ging es etwa um die Frage, ob dieser auch die JVA Bremen bindet.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine einmal erteilte Genehmigung zum Besitz bestimmter Gegenstände in der JVA aus Gründen des Vertrauensschutzes grundsätzlich auch nach Verlegung in eine andere Anstalt fortwirke, selbst nach dem Übergang von der Untersuchungshaft in die Strafhaft, führt das OLG dazu aus. Soweit ersichtlich, bezögen sich diese Gerichtsentscheidungen jedoch nur auf die Verlegung eines Gefangenen in eine andere JVA innerhalb desselben Bundeslandes und unter Geltung derselben Regelungen. Noch ungeklärt sei laut OLG deshalb die Frage gewesen, ob der Vertrauensschutz auch über Landesgrenzen hinweg gilt und die neue JVA des Häftlings damit an die Verwaltungspraxis seiner früheren JVA in einem anderen Bundesland gebunden sei.
Das OLG fand eine deutliche Antwort: Der Häftling durfte nicht mehr auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes vertrauen. Denn der Gleichheitsanspruch des Art. 3 Abs. 1 GG bestehe nur gegenüber dem kompetenzrechtlich zuständigen Träger öffentlicher Gewalt, beim Strafvollzug sind das die jeweiligen Bundesländer. Die Erlaubnis der Hamburger Untersuchungshaftanstalt, die 900 Kilo Lebensmittel in der Zelle haben zu dürfen, war deshalb laut OLG mit der Verlegung erloschen.
Lebensmittelhortung mit Missbrauchsgefahr
Die JVA Bremen durfte deshalb nach dem Bremer Landesrecht neu beurteilen, ob sie dem Häftling gestattet, die Pakete mit seiner tonnenschweren Habe zu empfangen. Sowohl nach § 37 Abs. 2 i.V.m. 1 S. 2 Bremisches Strafvollzugsgesetz (BremStVollzG) als auch nach der korrespondierenden Vorschrift des § 46 Abs. 1 S. 1 BremStVollzG durfte sie dies ablehnen, so das OLG. Diese Vorschriften verbieten den Empfang von Paketen mit bzw. das Einbringen von Nahrungs- und Genussmitteln.
Das OLG führt aus, Haftanstalten müssten angesichts der Haftraumgröße und dem Erfordernis, eine Subkultur innerhalb der Anstalt zu unterbinden, darauf achten, dass ggf. notwendige Durchsuchungen der Räume mit verhältnismäßigem Aufwand durchgeführt werden könnten. Dafür seien in diesem Fall aber unverhältnismäßig hohe Kosten und Aufwand erforderlich: Wenn Privatunternehmen die Habe von Gefangenen transportieren, müsse dies sorgfältig überprüft werden, um etwaige Manipulationen auszuschließen. Bei 45 Kartons mit insgesamt 900 Kilo Lebensmitteln, darunter viele Konserven, wäre dies sehr personal- und zeitintensiv. Zudem müsse sichergestellt werden, dass die Lebensmittel nicht abgelaufen seien; auch bestünde die Gefahr, dass die Gefangenen die Lebensmittel in der Anstalt als Druck- und Tauschmittel einsetzten.
Die Missbrauchsgefahr läge auch deshalb nahe, weil die Mengen den Eigenbedarf deutlich überstiegen. Der Häftling hätte auch gar nicht behauptet, dass er alle Lebensmittel selbst zu sich nehmen wolle, vielmehr habe er "überhaupt [keine] Gründe für eine derartige Hortung von Lebensmitteln benannt", so das OLG. Auch verfassungsrechtliche Argumente griffen nicht durch. Wegen des Grundrechts aus Art. 1 Grundgesetz dürften Gefangene zwar ihren "unmittelbaren Nahbereich" individuell gestalten. 45 Kartons mit Nahrungs- und Genussmitteln müsse die Anstalt dafür aber nicht annehmen.
Verlieren müsste der Mann seinen Vorrat dadurch aber nicht automatisch: An eine andere Adresse dürfte er ihn auf eigene Kosten schicken lassen. Allerdings müsste er noch einige Jahre im Gefängnis darauf warten.
jh/fkr/LTO-Redaktion
OLG Bremen zu Verlegung in andere JVA: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59752 (abgerufen am: 08.05.2026 )
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