Wer ein Hakenkreuz-Symbol zusammen mit dem EU-Gesundheitspass zeigt, verwendet ein Zeichen einer verfassungswidrigen Organisation und macht sich strafbar. Das hat das OLG Braunschweig entschieden.
Es ging um eine Facebook-Nutzerin, die auf ihrem privaten Account das Muster eines "EU-Gesundheitspasses" zeigte zusammen mit der Abbildung eines Gesundheitspasses aus der NS-Zeit, versehen mit einem Hakenkreuz. Dem Beitrag fügte sie den Text "Die Geschichte wiederholt sich. Das Drehbuch wird immer billiger" hinzu. Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschied nun: Das kann den Straftatbestand der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Strafgesetzbuch (StGB).
Sowohl das Amtsgericht (AG) Osterode am Harz als auch das Landgericht (LG) Göttingen hatten eine Strafbarkeit wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Strafgesetzbuch (StGB) abgelehnt und die angeklagte Nutzerin freigesprochen.
Begründet hatten das AG und das LG ihre Entscheidung damit, dass nur Handlungen strafbar seien, die im Einzelfall geeignet seien, bei objektiven Beobachtern den Eindruck einer Identifikation des Handelnden mit den Zielen der verbotenen Organisation, deren Kennzeichen er verwende, zu erwecken. Bei dem Beitrag der Angeklagten stehe jedoch die Kritik an der Gesundheitspolitik im Vordergrund. Es sei nicht erkennbar, dass sie sich in irgendeiner Weise mit der nationalsozialistischen Ideologie solidarisch erkläre.
OLG: "Verwenden" nicht einschränkend auslegen
Das OLG hob den Freispruch nun auf und hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Zwar habe das LG das auf dem Gesundheitspass abgebildete Hakenkreuz zutreffend als verbotenes Kennzeichen bewertet. Jedoch habe es das Tatbestandsmerkmal des "Verwendens" des § 86a StGB mit Blick auf den Strafzweck der Norm unzulässigerweise einschränkend ausgelegt.
So soll § 86a StGB nicht nur das erneute Erstarken verfassungsfeindlicher Organisationen und den fälschlichen Eindruck eines Billigens dieser Bestrebungen verhindern, sondern auch dafür sorgen, dass die verbotenen Kennzeichen verbannt und tabuisiert bleiben. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei einem Post bei Facebook grundsätzlich nicht um eine lediglich flüchtige Verwendung des Kennzeichens handele und die Gefahr des Weiterverbreitens bestehe, stehe daher der Strafzweck des § 86a StGB einer Straflosigkeit entgegen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die Verwendung eines verfassungswidrigen Zeichens wie das NSDAP-Symbol nur dann straflos, wenn es offensichtlich zum Zweck der Kritik an der Vereinigung oder der dahinterstehenden Ideologie dargestellt werde. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe daher die Straflosigkeit in Fällen angenommen, in denen ein durchgestrichenes oder zerstörtes Kennzeichen genutzt worden sei, um gerade zum Ausdruck zu bringen, dass man sich von einer mit dem Kennzeichen in Verbindung stehenden Organisation oder Ideologie distanziere bzw. diese bekämpfe. Eine solche optische Distanzierung von der NSDAP oder deren Ideologie sei der Abbildung des Hakenkreuzes im konkreten Fall nicht zu entnehmen.
pab/dpa/LTO-Redaktion
OLG Braunschweig hebt Freisprüche auf: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49918 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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