Betrüger brachten eine Frau dazu, das pushTAN-Verfahren beim Online-Banking durchzuführen. Infolgedessen buchten sie fast 8.000 Euro ab. Diesen Betrag muss die Bank ihr nicht ersetzen, so das OLG Braunschweig.
Mit einer neu registrierten Kreditkarte haben Betrüger insgesamt 7.885,83 Euro vom Konto einer Frau abgebucht. Den Schaden muss ihre Bank aber nicht ersetzen, denn die Kundin habe ihn selbst grob fahrlässig mitverursacht, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig nun mit (Beschl. v. 06.01.2025, Az. 4 U 439/23). Nach einem Telefonanruf eines vermeintlichen Bankmitarbeiters hatte die Frau mittels des pushTAN-Verfahrens mehrere Freigaben erteilt.
Der Mann hatte ihr von einer unberechtigten Kreditkartenanmeldung berichtet und die Frau aufgefordert, das pushTAN-Verfahren durchzuführen, um die Kreditkartenanmeldung zu ihrem Konto zu löschen. Bei diesem Verfahren wird ein Auftrag direkt auf dem Smartphone mittels App freigegeben. Dieser Aufforderung kam die Frau nach und wiederholte das pushTan-Verfahren sogar vier Mal. Der vermeintliche Bankmitarbeiter teilte ihr daraufhin mit, dass ihr Konto zur Sicherheit gesperrt wurde. Sie könne allerdings weiterhin mit ihrer EC-Karte zahlen.
Zu ihrem Entsetzen musste die Frau aber feststellen, dass nach dem Telefonat vier Abbuchungen vorgenommen wurden, die sie nicht autorisiert hatte. Diesen Betrag bekommt sie allerdings nicht ersetzt.
Pflichtwidrig die Abbuchungen freigegeben
Die Frau hatte zunächst Klage vor dem Landgericht (LG) Göttingen erhoben. Dieses wies ihre Klage allerdings ab (Urt. v. 26.05.2025, Az. 4 O 338/22).
Grundsätzlich habe die Frau einen Erstattungsanspruch aus § 675u Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen die Bank, denn sie habe die Abbuchungen nicht autorisiert. Allerdings habe die Bank gegenüber der Frau einen Gegenanspruch aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB, mit dem sie aufrechnen könne, so das LG. Nach dieser Vorschrift erlangt die Bank ausnahmsweise einen Schadensersatzanspruch, wenn der Schaden zwar infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, der Bankkunde diesen aber durch eine Pflichtverletzung herbeigeführt hat.
Eine solche Pflichtverletzung nahm das LG hier an. Die Frau habe pflichtwidrig einen durch Dritte veranlassten Buchungsvorgang im Wege des pushTAN-Verfahrens freigegeben. Aus den Sicherheitshinweisen der Bank ergebe sich eindeutig, dass Bankmitarbeiter am Telefon niemals dazu auffordern, eine TAN zu nennen oder einen Auftrag mit der push-TAN-App freizugeben.
Die Frau legte gegen diese Entscheidung des LG Göttingen Berufung ein, allerdings ebenfalls erfolglos.
Verdachtsmomente hätten Misstrauen wecken müssen
Auch das OLG Braunschweig bejaht eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung der Frau. Sie habe gegen ihre Pflicht verstoßen, die Verwendung des pushTAN-Verfahrens vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. So habe sie pflichtwidrig entgegen der Sicherheitshinweise der Bank gehandelt.
Die Frau hätte aus verschiedenen Gründen Zweifel an dem Vorgehen des vermeintlichen Bankmitarbeiters haben müssen. Denn bereits in der Vergangenheit habe es einen verdächtigen Anruf bei ihr gegeben, der sich auch nach Rücksprache mit der Bank nicht aufklären ließ. Zudem hätte die Frau misstrauisch werden müssen, als der vermeintliche Bankmitarbeiter behauptete, die Löschung der Kreditkarte sei erforderlich, obwohl es nur eine versuchte Kreditkartenanmeldung gegeben habe. Ebenso hätte die Frau stutzig werden müssen, als der Mann am Telefon behauptete, dass sie ihre EC-Karte trotz Sperrung des Kontos weiter nutzen könne.
Nachdem der Senat die Klägerin auf seine tatsächliche und rechtliche Bewertung im Beschlusswege hingewiesen hatte, hat die Klägerin die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen.
eh/LTO-Redaktion
OLG Braunschweig bestätigt grobe Sorgfaltspflichtverletzung: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56624 (abgerufen am: 17.03.2025 )
Infos zum Zitiervorschlag