Die Inkassodienstleisterin finanzialright darf keine Ansprüche eines Schweizer VW-Kunden im Dieselskandal einklagen. Die Abtretung sei mangels Sachkunde im ausländischen Recht nichtig. Dies bestätigte das OLG Braunschweig.
Die Inkassodienstleisterin financialright GmbH darf sich keine Rechte eines Schweizer Dieselkäufers abtreten lassen. Sie weist nicht die erforderliche Sachkunde für ausländisches Recht auf. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden (Urt. v. 07.10.2021, Az. 8 U 40/21).
Die klagende financialright GmbH ist eine nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierte Inkassodienstleisterin. Sie ließ sich im Zuge des VW-Dieselskandals europaweit von betroffenen Käuferinnen und Käufern Ansprüche gegen VW abtreten, um diese im eigenen Namen geltend zu machen. Im konkreten Fall ist dies auch geschehen – allerdings mit einem Schweizer VW-Käufer.
Laut der vorinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts (LG) Braunschweig fehlte der Klägerin dafür die Aktivlegitimation. Deshalb wies es die Klage ab. Diese Auffassung bestätigte das OLG nun. Financialright habe seine Befugnisse überschritten. Es habe die Einziehung einer Forderung übernommen, deren Berechtigung sich nach dem schweizerischen, also ausländischen, Recht beurteile. Zwar dürften nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 RDG auch Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbracht werden. Dies aber nur, wenn besondere Sachkunde vorliege. Diese habe die Klägerin nicht nachweisen können.
Die Abtretung ist laut OLG daher nach § 134 BGB nichtig und die financialrights GmbH daher in dem Verfahren nicht befugt, die Rechte des Käufers geltend zu machen. Das OLG ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
pdi/LTO-Redaktion
OLG Braunschweig zur Abtretung ausländischer Ansprüche: . In: Legal Tribune Online, 11.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46266 (abgerufen am: 12.10.2024 )
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