Wer im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit mit einem E-Scooter fährt, ist "regelmäßig" seine Fahrerlaubnis los. Das gilt auch, wenn man nur eine kurze Strecke zurücklegt. Dies stellte das OLG Braunschweig klar.
Die Fahrt mit einem E-Scooter im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit führt regelmäßig zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig klargestellt (Urt. v. 30.11.2023, Az. 1 ORs 33/23).
Der alkoholisierte Angeklagte geriet mit seinem E-Scooter in eine Polizeikontrolle, bei der eine Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille festgestellt wurde. Neben einer Geldstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Strafgesetzbuch, StGB) verhängte das Amtsgericht außerdem ein Fahrverbot.
Gleichwohl sah das Amtsgericht von der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ab. Die Norm sieht vor, dass bei § 316 "in der Regel" die Uneeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben ist. Das Amtsgericht argumentierte indes, der Angeklagte habe "nur" einen E-Scooter verwendet und habe mit diesem auch lediglich eine kurze Strecke zurückgelegt.
OLG: Auch E-Scooter sind Kraftfahrzeuge
Die dagegen eingelegte Sprungrevision (§ 335 Strafprozessordnung (StPO)) der Staatsanwaltschaft stützte sich insbesondere darauf, dass nach der gesetzgeberischen Wertung auch E-Scooter als Kraftfahrzeuge gelten. Dieser Argumentation folgte das OLG Braunschweig und stellte insoweit klar, dass im vorliegenden Fall die Regelvermutung des § 69 StGB Anwendung finde und hier – anders als das Amtsgericht meint – kein Ausnahmefall gegeben sei.
Einigkeit besteht beim Amtsgericht und beim OLG Braunschweig indes darüber, dass der Mann vorliegend absolut fahruntüchtig gewesen ist. Einem E-Scooter wohne mindestens ein ähnliches Gefährdungspotential wie einem Fahrrad inne und der entsprechende Grenzwert von 1,6 Promille war hier überschritten. Insoweit konnte offenbleiben, ob für E-Scooter sogar der KfZ-Grenzwert von lediglich 1,1 Promille gilt.
Die Sache wurde nunmehr an das Amtsgericht zurückverwiesen.
jb/LTO-Redaktion
OLG Braunschweig zur Regelvermutung des § 69 StGB: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53442 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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