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OLG Braunschweig bestätigt Schadensersatzanspruch: 800 Euro für eine ros­tige Pis­tole

08.07.2019

Sportschützin mit Gewehr (Symbolbild)

© fotosaga - stock.adobe.com

Eigentlich sollte die Stadt Braunschweig die Waffe nur verwahren. Weil ein Mitarbeiter die Pistole aber rosten ließ, hat das OLG einer ehemaligen Sportschützin 800 Euro Schadensersatz zugesprochen.

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Städte müssen auf das Eigentum ihrer Bürger, das sie verwahren, gut aufpassen. Weil ein Mitarbeiter der Stadt Braunschweig die Pistole einer ehemaligen Sportschützin nicht angemessen lagerte, muss die Stadt ihr nun 800 Euro Schadensersatz zahlen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig am Montag in einer nun veröffentlichten Entscheidung entschied (Urt. v. 29.05.2019, Az. 11 U1/19).

Nach ihrem Austritt aus einem Schießsportverein hatte die Frau ihre Sportpistole ordnungsgemäß bei der Stadt abgegeben, um sie später zu verkaufen. Weil die Waffe aber in einem verschlossenen Koffer falsch gelagert worden ist, hat sich Kondenswasser gebildet, weswegen die Pistole zu rosten begonnen hat. Deswegen verlangte die Frau Schadensersatz.

Das Landgericht (LG) gab der Klage der Frau zuvor in erster Instanz statt und verurteilte die Stadt Braunschweig zur Zahlung von 800 Euro. Dieses Urteil hat das OLG nun bestätigt.

OLG: Stadt muss wissen, wie eine Waffe zu lagern ist

Zwischen der Sportschützin und der Stadt sei ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zustande gekommen. Weil sie aus dem Schießsportverein ausgetreten ist, habe es für sie keinen Grund mehr gegeben, eine Waffe zu besitzen, so das OLG Braunschweig. Als die Stadt die Sportpistole angenommen habe, habe sie ihre Pflicht, die "übergroße Mehrheit der waffenlosen Bürger hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit" zu schützen, zwar ausgeübt.

In einem solchen öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis, so der 11. Zivilsenat, sei die Stadt aber ebenso dazu verpflichtet, die in Obhut genommene Sache gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen. Die Braunschweiger Richter warfen der Stadt vor, die Pistole unsachgemäß gelagert zu haben. Vom Inhaber einer Waffenkammer könne erwartet werden, dass er wisse, wie eine Waffe zu lagern sei.

Die Pflicht der städtischen Mitarbeiter habe sich auch nicht darin erschöpft, einfach nur den verschlossenen Koffer zu lagern, weil sie etwa den Koffer nicht hätten öffnen können. Nach einer Beweisaufnahme stand für den Senat fest, dass die Waffe in einem geöffneten Koffer und zusätzlich mit dem Code des daran angebrachten Zahlenschlosses übergeben worden sei, weshalb sich die Stadt auch nicht darauf berufen könne.

mgö/LTO-Redaktion

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OLG Braunschweig bestätigt Schadensersatzanspruch: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36359 (abgerufen am: 11.12.2025 )

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