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Brandenburgisches OLG betont Kindeswohl: Eltern müssen Bezie­hung von 15-Jäh­riger mit älterem Mann dulden

02.11.2016

Jugendliche (Symbolbild)

© Photographee.eu - Fotolia.com

Die Eltern einer 15-Jährigen, die eine sexuelle Beziehung mit einem über 30 Jahre älteren Mann führt, sind davon wenig begeistert. Verbieten kann man es ihr auf juristischer Ebene aber nicht, so das Brandenburgische OLG.

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Die Eltern der 15-Jährigen hatten versucht, ein Kontakt- und Näherungsverbot für den mehr als 30 Jahre älteren Geliebten ihrer Tochter zu erwirken. Dem entsprach das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) jedoch nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins wies Anfang der Woche auf das Urteil (v. 24.03.2016, Az. 9 UF 132/15) hin. Das Kindeswohl gebiete in diesem Fall, die Entscheidung des Teenagers zu respektieren. 

Laut Informationen von Spiegel Online handelt es sich bei dem Mann um einen angeheirateten Onkel des Mädchens, der selbst Vater ist und Pflegekinder betreut hat.

Die Eltern standen der Beziehung schon länger kritisch gegenüber und hatten versucht, den Kontakt zwischen beiden zu verhindern. Dagegen wehrte sich das Mädchen und hielt zwischenzeitlich seinen Aufenthaltsort vor ihnen geheim. Die Situation eskalierte schließlich soweit, dass die Eltern ihre Tochter für einige Wochen in einer Psychiatrie unterbrachten. Schon zuvor hatte diese sich einen Rechtsbeistand gesucht.

In letzter Konsequenz wandten sich die Eltern an die Justiz, um die Beziehung zu beenden. Doch das OLG Brandenburg sah die Sache anders: Der eskalierte Konflikt bedeute eine Gefahr für das Wohl des Kindes, welcher mit einem Kontaktverbot nicht angemessen begegnet werden könne, befanden die Richter. Die Jugendliche habe ihren Wunsch, die Liebesbeziehung weiterzuführen, "zielorientiert und stabil" geäußert. Diese Entscheidung sei zu respektieren. 

Das deutsche Recht gesteht auch Minderjährigen, sofern sie älter als 14 Jahre sind, die Entscheidungsbefugnis über ihr Sexualleben zu. Die Richter sahen im vorliegenden Fall offenbar keinen Grund, an der nötigen Reife und Entscheidungsfreiheit des Mädchens zu zweifeln.

dpa/mam/LTO-Redaktion

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Brandenburgisches OLG betont Kindeswohl: . In: Legal Tribune Online, 02.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21038 (abgerufen am: 11.08.2026 )

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