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59323

OLG Bamberg zum Verbraucherschutz: Gericht unter­sagt Netto Wer­be­aus­sagen zu E-Ziga­retten

13.02.2026

Verschiedenfarbige E-Zigaretten auf rosa Hintergrund

Der gesundheitlichen Risiken von E-Zigaretten werden oft unterschätzt. Foto: Adobe Stock/iama_sing 

Köstlich, unglaublich, nachhaltiger Genuss: Der Discounter Netto beirbt E-Zigaretten mit blumigen Worten. Weil das die Gefahren des Rauchens verharmlost, hat das OLG Bamberg bestimmte Formulierungen per einstweiliger Verfügung verboten.

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Bunt und mit vielen verschiedenen Geschmacksrichtungen: Die Gefahren von E-Zigaretten, auch "Vapes" genannt, werden oft unterschätzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat einem Discounter deshalb mehrere Werbeaussagen zu E-Zigaretten per einstweiliger Verfügung verboten (Az. 3 UKl 30/25 e). Geklagt hatte der Verband Pro Rauchfrei.

Konkret ging es um mehrere Formulierungen auf der Seite netto-online.de wie das Anpreisen einer vielfältigen Auswahl an Aromen, die Aufforderung, mit dem Produkt "eine neue Welt mit köstlichen und unglaublichen Geschmacksrichtungen" zu entdecken, oder das Werben für "eine beeindruckende Geschmackswiedergabe und ein konstantes Dampferlebnis für nachhaltigen Genuss".

Werbung mit "geeignet" verharmlost Gefahren

Besonders kritisch sah das Gericht Aussagen wie "für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern". Allein durch Anpreisung mit dem Wort "geeignet" würden die auch bei diesem Produkt bestehenden Gefahren des Rauchens verharmlost, erklärte das Gericht in dem Urteil. 

Pro Rauchfrei hatte nach eigenen Angaben gegen die Werbung im Online-Shop geklagt, nachdem der Konzern keine Unterlassungserklärung abgegeben habe. "Werbung für Zigaretten und Vapes im Internet ist immer noch ein Massenphänomen, welches schwer einzudämmen ist", sagt Pro-Rauchfrei-Vorstand Stephan Weinberger und fordert: "Besonders die großen Konzerne sollten hier Vorbild im Vertrieb von Suchtmitteln sein."

Mit einem Teil seiner Klage bekam der Verband allerdings nicht recht. Der Zusatz "nur" bei der Preisangabe habe keine besondere Bedeutung, da auf der Seite alle Preisangaben mit "nur" oder "ab" versehen waren, befand das Gericht.

Die Entscheidung erging bereits im Januar und ist rechtskräftig.

dpa/jh/LTO-Redaktion

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OLG Bamberg zum Verbraucherschutz: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59323 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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