Die 14 Verfassungsrichter des österreichischen VfGH bezweifeln, dass die EU-Richtlinie mit der Grundrechtecharta vereinbar ist. Sie betreffe fast ausschließlich Personen, die keinen Anlass zur Datenspeicherung gegeben haben, so die Richter. Der VfGH in Wien ist nach dem irischen High Court das zweite Gericht eines EU-Mitgliedstaates, das Bedenken in der Sache äußert.
Über 11.000 Privatpersonen, daneben ein Angestellter eines Telekommunikations-Unternehmens, sowie die Landesregierung des Bundeslands Kärnten haben sich an den österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) gewendet. Anlass hierfür sind gesetzliche Bestimmungen des österreichischen Telekommunikationsgesetz, welche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung beschlossen wurden.
Der VfGH hat Bedenken, dass die Richtlinie der EU-Grundrechtecharta widerspreche, die wie die österreichische Verfassung ein Grundrecht auf Datenschutz garantiere. Daher haben die 14 Verfassungsrichter den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen. Dies hatte zuvor bereits der irische High Court getan.
Die Wiener Richter teilten mit, es sei ihnen bewusst, dass die Vorratsdatenspeicherung das Ziel habe, schwere Straftaten zu ermitteln und zu verfolgen. Bedenklich sei jedoch, dass die Speicherung "fast ausschließlich" Personen betreffe, die hierfür keinerlei Anlass gegeben haben. Daneben bestünde ein erhöhtes Missbrauchsrisiko, ließ Gerichtspräsident Gerhart Holzinger verlauten.
una/LTO-Redaktion
Österreichisches Verfassungsgericht legt EuGH vor: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7823 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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