SächsVerfGH zu Ladenöffnungszeiten: Geschäfte dürfen an vier Sonntagen im Jahr öffnen

21.06.2012

Die Leipziger Verfassungsrichter sehen keinen Verstoß gegen den Sonn- und Feiertagsschutz, wenn Läden aus besonderem Anlass an maximal vier Sonntagen im Jahr öffnen. Videotheken dürfen sogar jeden Sonntag betrieben werden. Etwas anderes soll aber für Autowaschanlagen gelten.

Der Sächsische Verfassungsgerichtshof (SächsVerfGH) hat mit Urteil vom Donnerstag festgestellt, dass sowohl die Regelung für die Sonntagsöffnung der Läden als auch die der Videotheken den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Sonn- und Feiertage wahrt (Urt. v. 21.06.2012, Az. Vf. 77-II-11). Geklagt hatten Mitglieder des Sächsischen Landtages, die die entsprechende gesetzlichen Regelung für verfassungswidrig hielten.

Die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen - maximal vier Sonntage im Jahr - bliebe nach der gesetzlichen Regelung eine klare Ausnahme. Was Videotheken angehe, sei die Öffnungszeit an Sonntagen zeitlich beschränkt, sodass sie die Hauptgottesdienstzeiten berücksichtige und nicht besonders störend wirke. Anders verhalte es sich jedoch bei Waschanlagen, deren Betrieb der Gesetzgeber an Sonntagen allgemein zugelassen hatte. Die Leipziger Richter vertraten die Auffassung, dass diese weitreichende Ausnahmeregelung nicht durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt ist.

Die Garantie des Sonn- und Feiertags bedeutet einen Schutz des allgemein wahnehmbaren Charakters des Tages als Tag der Arbeitsruhe, so die Richter. Bei der Umsetzung des Schutzes stehe dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er dürfe auch geänderten Freizeitbedürfnissen Rechnung tragen. Eine Verletzung der Schutzpflicht läge nur dann vor, wenn Vorkehrungen zum Schutz überhaupt nicht getroffen oder Regelungen und Maßnahmen hierzu offensichtlich unzureichend seien. Die ohne jede Einschränkung erlaubte Sonntagsöffnung der Autowaschanlagen unterschreitet nach Ansicht des Gerichts diese Mindestanforderungen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

SächsVerfGH zu Ladenöffnungszeiten: Geschäfte dürfen an vier Sonntagen im Jahr öffnen . In: Legal Tribune Online, 21.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6447/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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