Wilma war einige Jahr als Polizeihündin tätig. 2016 wurde sie jedoch ausgesondert, ihr Hundeführer verlangte vom Land daraufhin einen monatlichen Zuschuss. Einen solchen lehnte es jedoch ab, das OVG NRW bestätigte die Entscheidung nun.
Das Land NRW muss keinen Pflegevertrag mit dem Polizeidiensthundeführer der Hündin Wilma abschließen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) in einem aktuellen Beschluss (v. 14.12.2020, Az. 6 A 448/19).
Ein Polizeidiensthundeführer wollte für seine außer Dienst gestellte Schäferhündin Wilma einen Pflegevertrag erhalten. Durch einen solchen Vertrag erhalten Hundeführer einen monatlichen Zuschuss für die Pflege des Tieres sowie die Übernahme der Tierarztkosten. Als Wilma 2016 ausgesondert wurde, lehnte das Land den Abschluss eines solchen Vertrages jedoch ab.
Obwohl Wilma im Frühjahr 2017 wegen eines Hirntumors eingeschläfert werden musste, zog ihr ehemaliger Hundeführer vor Gericht. Er verwies auf den damals geltenden Erlass des Innenministeriums zum Polizeidiensthundewesen und machte geltend, dass die Versagung des Tierpflegevertrages ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstelle.
Tierärztliche Bedenken hatte es bereits bei Einstellung gegeben
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, das in erster Instanz zuständig war (Az. 1 K 7934/17), wies die Klage jedoch ab. Ein Anspruch auf Abschluss eines Tierpflegevertrages für Wilma ergebe sich nicht aus genanntem Erlass in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, denn Wilma sei ein atypischer Fall: Wilma sei erst im Alter von vier Jahren und zu einem geringen Preis angekauft worden. Der geringe Preis habe daraus resultiert, dass zwei Tierärzte übereinstimmend degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule festgestellt und vom Ankauf abgeraten hätten.
Nachdem der Diensthundestaffelführer jedoch eine Veranlagungsprüfung mit Wilma durchgeführt hatte, wurde Wilma trotzdem angekauft. Allerdings erfolgte dieser Kauf unter einer Bedingung: Es wurde mit Wilmas Hundeführer vertraglich vereinbart, dass im Fall der Aussonderung der Hündin keine Pflege- und Tierarztkosten gezahlt würden. Dieser Vertrag, so entschied das Verwaltungsgericht und nun auch das OVG, sei wirksam und insbesondere auch nicht sittenwidrig, da allen Parteien die Feststellungen der Tierärzte bekannt gewesen seien.
Der Kläger hatte beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Diesen Antrag hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts nun abgelehnt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.
ast/LTO-Redaktion
OVG NRW: . In: Legal Tribune Online, 14.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43731 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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