OVG NRW spricht Feuerwehrmännern Entschädigung zu: Alarm­be­reit­schaft ist Arbeits­zeit

18.10.2024

Gilt Alarmbereitschaft als Arbeitszeit? Ja, meint das OVG in Nordrhein-Westfalen und beruft sich auf Europarecht. Zwei Feuerwehrmänner bekommen nun finanzielle Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten.

Alarmbereitschaftszeiten bei der Feuerwehr sind in vollem Umfang als Arbeitszeit einzustufen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen (Urteile v. 30.09.2024, Az. 6 A 856/23, 6 A 857/23). Geklagt hatten zwei Feuerwehrmänner aus Mühlheim. Sie erhalten nun Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen. 

Die beiden Männer forderten, dass Alarmbereitschaft als normale Arbeitszeit anerkannt wird. Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf scheiterten sie damit noch. Das OVG ist jedoch der Ansicht: “Die von den Klägern im […] Direktionsdienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten sind in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen”, so die Pressemitteilung.

Die Alarmbereitschaftszeiten werden als 24-Stunden-Dienste geleistet. Dabei ist kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben. Im Alarmierungsfall müssten sie allerdings in maximal 90 Sekunden mit dem Dienstfahrzeug ausrücken. “Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Kläger während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren”, so das Gericht in Münster.

Dadurch, dass die Rufbereitschaft nun als Arbeitszeit eingestuft wurde, überschritten die Feuerwehrmänner seit Jahren die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, so das OVG. Die Kläger hätten deshalb einen Entschädigungsanspruch. Weil ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden könne, werde der Anspruch in finanzielle Entschädigung umgewandelt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich bereits 2018 zu einem ähnlichen Streit geäußert. Thematisiert wurde ebenfalls die Rufbereitschaft und die Einstufung als Arbeitszeit. Der EuGH legte den Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit fest. LTO berichtete.

ls/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG NRW spricht Feuerwehrmännern Entschädigung zu: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55667 (abgerufen am: 07.12.2024 )

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