Mündliche Prüfung trotz Klausur-Durchfall? Laut OVG Lüneburg möglich: Der Gesamteindruck kann auch nachträglich bewertet werden – selbst wenn das schriftliche Examen (noch) nicht bestanden wurde.
Wer gegen seine Examensklausuren remonstriert, darf möglicherweise dennoch zur mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen antreten – zumindest vorläufig. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg entschieden (Beschl. v. 13.06.2025, Az. 2 ME 26/25).
Die Prüfungsleistung könne auch dann bewertet werden, wenn die Klausurnoten noch nicht feststehen, so das Gericht.
Im Mittelpunkt des Falls steht ein Jurist, der nach seinem Referendariat im Januar 2024 zum zweiten Mal die schriftliche Prüfung im zweiten Staatsexamen ablegte – und erneut durchfiel. Der Kandidat legte daraufhin Widerspruch ein und klagte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Göttingen. Zugleich stellte er einen Eilantrag, um vorläufig zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.
Zulassung zur mündlichen Prüfung darf Gegenstand eines Eilverfahrens sein
Das VG Göttingen lehnte den Eilantrag ab. Die Begründung: Der Antrag sei nicht mal zulässig. Es fehle an einem statthaften Antragsgegenstand. Die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung könne nicht im Eilverfahren geltend gemacht werden. Der Antragssteller wollte dies nicht akzeptieren und verfolgte sein Begehren im Beschwerdeverfahren vor dem OVG Lüneburg weiter – mit Erfolg.
Das OVG stellte zunächst fest, dass die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen ein statthafter Gegenstand eines Eilverfahrens nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist im Eilrechtsschutz dann statthaft, wenn in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO statthaft wäre. Im Prüfungsrecht geht es dem Prüfling regelmäßig darum, seinen Rechtskreis zu erweitern und einen Anspruch aus dem Prüfungsrechtsverhältnis (vorläufig) durchzusetzen. Für die Durchsetzung von Ansprüchen ist im Verwaltungsrecht die Verpflichtungsklage der statthafte Rechtsbehelf in der Hauptsache.
Die vorläufige Zulassung zu einer Prüfung kann danach grundsätzlich ein tauglicher Gegenstand eines Anordnungsverfahrens sein. Eines weiteren Antrages im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Neubewertung bedürfe es somit nicht, so das OVG.
Keine mündliche Prüfung ohne ausreichende Klausurnoten
Auch in der Sache wollte das VG dem Juristen nicht recht geben. Es meinte, es könne ohne bestandene Klausuren weder eine Gesamtnote gebildet noch eine Abweichungsentscheidung des Prüfungsausschusses getroffen werden. Daher müsse es gar nicht erst prüfen, ob ein Bewertungsfehler bei der Klausurkorrektur im Verfahren glaubhaft gemacht wurde.
Das VG Göttingen stellte dabei auf § 12 Abs. 4 und Abs. 5 des Niedersächsiche Juristenausbildungsgesetzes (NJAG) ab. § 12 Abs. 4 NJAG sieht die Berechnungsmethode für die Prüfungsgesamtnote vor. Demnach geht die Bewertung der Klausuren in die Gesamtnote ein. Es sei somit im Anschluss an die mündliche Prüfung nicht möglich, die Gesamtnote zu berechnen, wenn die nötigen drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens "ausreichend" nicht bestanden worden sind, so das VG.
Das VG sah auch keinen Raum für eine sogenannte Abweichungsentscheidung nach § 12 Abs. 5 NJAG, womit auch deswegen eine vorläufige Zulassung gar nicht erst in Betracht komme. Diese Vorschrift gewährt dem Prüfungsausschuss die Möglichkeit, von der für die Staatsprüfungen errechneten Prüfungsgesamtnote bis zu einem Punkt abzuweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks aller Prüfungsleistungen den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat. Eine solche Entscheidung sei laut Gericht Monate später – also nach Abschluss des Klageverfahrens – nicht möglich. Der Eindruck aus der mündlichen Prüfung könne nicht mehr so einfach von den Prüfern wiederbelebt werden.
Gesamteindruck kann dokumentiert werden
Auch hier war das OVG Lüneburg anderer Auffassung. Die Richter argumentierten, das NJAG lege keinen festen Zeitpunkt für die Notenberechnung fest. Auch eine spätere Abweichungsentscheidung sei möglich – etwa wenn sich der Gesamteindruck aus der mündlichen Prüfung, ergänzt durch Prüfungsprotokolle und Notizen, rekonstruieren lasse.
Den Prüferinnen und Prüfern sei es "nicht schlechthin unmöglich oder unzumutbar", diesen Eindruck für eine spätere Entscheidung zu dokumentieren und vorzuhalten. Prüfer haben Protokolle und Notizen von der Prüfung, gegebenenfalls für eine spätere Gesamtnotenbildung aufzubewahren.
Das OVG hat somit das Verfahren an das VG Göttingen zurückverwiesen. Dieses muss nun erneut prüfen, ob der Kandidat im Eilverfahren tatsächlich Anspruch auf eine vorläufige Teilnahme an der mündlichen Prüfung hat. Hierzu muss der Prüfling einen Bewertungsfehler glaubhaft machen, den das Gericht in summarischer Prüfung bejaht. Gelingt ihm das nicht, scheidet ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung aus. Denkbar wäre dann aber immer noch ein Anspruch auf Teilnahme an einer späteren mündlichen Prüfung nach einem erfolgreichen Hauptsacheverfahren.
In einem ähnlich gelagerten Fall hatte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschieden, dass ein Anspruch auf vorläufige Teilnahme an der mündlichen Prüfung in der Ersten juristischen Staatsprüfung nicht bestünde (Beschluss vom 19.04.2017 - 9 S 673/17). In diesem Fall gelang es der Kandidatin nicht, im Rahmen des Eilverfahrens, glaubhaft zu machen, dass ihre Klausuren fehlerhaft bewertet worden sind. Über diese Frage wird nun auch das VG Göttingen unter Berücksichtigung der Entscheidung des OVG erneut zu entscheiden haben.
pa/LTO-Redaktion
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht zum Prüfungsrecht: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57439 (abgerufen am: 13.02.2026 )
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