Das BVerwG entschied am Donnerstag, dass die Beamten, die im Zuge der Kommunalisierung der Versorgungs- und der Umweltverwaltung in Nordrhein-Westfalen insbesondere auf kommunale Körperschaften übergeleitet werden sollten, Beamte des Landes geblieben sind. Die beiden Landesgesetze hätten eine gesetzliche Überleitung der Beamten nicht bewirkt, weil die entsprechenden Personalzuordnungspläne keinen Rechtsgrund für die Überleitung geschaffen hätten.
Die Zuordnungspläne, die das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstellt hatte, sollten als Ergebnis des Personalauswahl- und -zuordnungsverfahrens regeln, welcher Beamte auf welche Körperschaft übergeht. Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) kamen aber zu dem Schluss, dass die Zuordnungspläne die ihnen zugedachte Rechtsfolge nicht herbeiführen konnten, weil die Gesetze den Plänen nur vorbereitende Bedeutung beigemessen hatten. Das Gesetz sei deshalb unvollständig geblieben und konnte die Überleitung nicht bewirken (Urt. v. 24.11.2011, Az. 2 C 50.10, 53.10, 65.10 und 70.10).
Bereits in der Vorinstanz hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster den Beamten Recht gegeben, die feststellen lassen wollten, Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen geblieben zu sein. Das OVG hatte die Überleitung der Beamten auf kommunale Körperschaften unter anderem deshalb verneint, weil sich aus dem Eingliederungsgesetz selbst nicht unmittelbar ergibt, welcher Beamte zu welcher Körperschaft übergeht.
Auswahlentscheidung war erforderlich
Da Aufgaben infolge der Auflösung von Behörden von einer Körperschaft auf mehrere Körperschaften übergehen sollten und damit ein anteiliger Personalübergang erforderlich war, sei eine Auswahlmaßnahme erforderlich gewesen, das heißt eine Bestimmung, zu welchen Körperschaften welche Beamten übertreten sollten. Die Zuordnungspläne konnten nach Auffassung des OVG diese Auswahlentscheidung nicht ersetzen, da sie nicht Bestandteil des Gesetzes geworden sind. Dieser Argumentation schloss sich das BVerwG nun an, und wies die Revision des Landes Nordrhein-Westfalen zurück.
Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass durch Landesgesetz zum Jahresbeginn 2008 die staatlichen Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen aufgelöst und deren Aufgaben auf Landkreise, kreisfreie Städte und Landschaftsverbände übertragen wurden. Ein Teil der in den staatlichen Versorgungsämtern tätigen Beamten sollte auf der Grundlage von Zuordnungsplänen kraft Gesetzes auf diese Körperschaften übergeleitet werden. Entsprechendes war in einem weiteren Landesgesetz für die Umweltverwaltung geregelt.
asc/LTO-Redaktion
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Nordrhein-Westfalen: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4898 (abgerufen am: 10.10.2024 )
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