Ab dem Jahr 2008 waren Untersagungsverfügungen gegenüber Betreibern von Wettbüros und Spielhallen ergangen, in denen jeweils Sportwetten von privaten Veranstaltern aus anderen EU-Staaten angeboten wurden. Diese Verfügungen sind weiterhin rechtmäßig, entschied das OVG am Dienstag in vier Urteilen.
Die Richter ließen in ihren Entscheidungen ausdrücklich offen, ob das Sportwettenmonopol wirksam ist. Auch bei Wegfall des staatlichen Monopols sei die private Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nicht vorbehaltlos zulässig. Vielmehr seien die unabhängig vom Monopol geltenden, allgemeinen Regeln des Glücksspielstaatsvertrages in jedem Fall auch von privaten Veranstaltern und Vermittlern zu beachten (Urt. v. 21.06.2011, Az. 11 LC 204/10, 11 LC 224/10, 11 LC 348/10 und 11 LC 361/10).
Nach dem von den Ländern mit Wirkung ab 2008 geschlossenen und zum Jahresende 2011 auslaufenden Glücksspielstaatsvertrag dürfen Sportwetten in Deutschland allein vom Staat beziehungsweise von einem Unternehmen unter maßgeblicher staatlicher Kontrolle angeboten werden. Dieses staatliche Sportwettenmonopol soll den von solchen Wetten ausgehenden Gefahren entgegenwirken.
Das Monopol ist politisch und rechtlich umstritten. Insbesondere wird von den Kritikern die Unvereinbarkeit mit den unionsrechtlich geschützten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheiten geltend gemacht. Privaten Veranstaltern, die in anderen Staaten der EU legal Wetten anbieten, werde so zu Unrecht die Möglichkeit genommen, auch im Bundesgebiet Sportwetten anzubieten. Die jeweils staatlichen Veranstalter würden zu Unrecht geschützt.
Vor diesem Hintergrund sind in den letzten Jahren im Bundesgebiet einschließlich Niedersachsen zahlreiche private Sportwettbüros entstanden. Ihre Tätigkeit ist vom Niedersächsischen Innenministerium als Glücksspielaufsichtsbehörde untersagt worden, wogegen die betroffenen Vermittler vielfach die Verwaltungsgerichte angerufen haben.
Auch unbegrenzte Wettangebote sind verboten
Der 11. Senat des OVG hat nunmehr entschieden, dass die Untersagungsverfügungen gegenüber Vermittlern solcher Wetten auch weiterhin Bestand haben. Zum Schutz vor glücksspielbedingten Gefahren gehörten hierzu insbesondere die Verbote, Sportwetten und andere Glücksspiele im Internet sowie Livewetten anzubieten, sowie das Gebot, das Wettangebot zu begrenzen.
Das Geschäftsmodell der bislang in Niedersachsen aufgetretenen privaten Veranstalter von Sportwetten mit einer Erlaubnis aus dem EU-Ausland umfasse jedoch regelmäßig solche verbotenen Wettangebote mit bis zu 30.000 Wettmöglichkeiten pro Woche. Solange hieran festgehalten werde, könne allein schon deshalb die in Niedersachsen erfolgende Vermittlung an solche Veranstalter weiterhin untersagt werden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat der Senat in allen Verfahren die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
tko/LTO-Redaktion
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Niedersächsisches OVG: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3573 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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