Die Lüneburger Richter haben mit Beschlüssen vom Donnerstag Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, die im Wesentlichen die Planung und die Genehmigung des vorgesehenen neuen Zentralgebäudes für die Leuphana Universität betreffen.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) sind in den Eilverfahren weder durchgreifende Verfahrensfehler noch die Verletzung von Nachbarrechten bzw. eine unangemessene Hintansetzung von Nachbarinteressen zu erkennen (Beschl. v. 19.01.2012, Az. 1 MN 93/11 und 1 ME 188/11).
Die Landeskrankenhilfe als Eigentümerin der Nachbargrundstücke fürchtet ein gesteigertes Verkehrsaufkommen und sieht die architektonische Wirkung eines eigenen Bauprojektes gefährdet.
Das geplante Gebäude der Leuphana Universität wurde von dem US-Stararchitekt Daniel Libeskind entworfen.
Die Beschlüsse in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind unanfechtbar.
Mit Material von dpa.
tko/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
VG Koblenz: Studentenwohnheim darf weitergebaut werden
VGH Kassel: Nachbarklage gegen Spielplatz chancenlos
Nachbarrecht: Tom und Jerry in Nachbars Garten
Niedersächsisches OVG: . In: Legal Tribune Online, 20.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5363 (abgerufen am: 14.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag