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Niedersächsisches OVG: Bundeswehr darf "Nordhorn Range" weiter nutzen

31.01.2012

Der militärische Übungsplatz "Nordhorn Range" darf weiterhin zum Trainieren von Luft-Boden-Schieß-Manövern genutzt werden. Das geht aus einem am Freitag bekannt gewordenen Beschluss des 7. Senats des OVG hervor.

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Osnabrück mit Beschluss abgelehnt. Die von den Klägern geltend gemachten Berufungszulassungsgründe griffen nicht durch. Das VG habe das Klagerecht der Kommunen zu Recht als verwirkt angesehen. (Beschl. v. 24.01.2012, Az. 7 LA 91/10).

Der Luft-Boden-Schießplatz "Nordhorn Range" in der Nähe von Nordhorn war 2001 von der britischen Royal Air Force an die Bundeswehr übergeben worden. Diese nutzte das Gelände im bisherigen Rahmen weiter.

Hiergegen erhoben die Landkreise Grafschaft Bentheim und Emsland, die Städte Nordhorn und Lingen, die Samtgemeinde Schüttorf sowie die Gemeinden Wietmarschen, Emsbüren und Geeste im Jahre 2008 Klage.

Das VG Osnabrück hatte die Klage abgewiesen, weil die klagenden Kommunen ihr Abwehrrecht verwirkt hätten. Aufgrund der langjährigen Nichtgeltendmachung des Abwehrrechts (von 2001 bis 2008) stelle sich dessen Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hätte davon ausgehen dürfen, dass sich die Kommunen gegen die Nutzung von "Nordhorn Range" als Luft-Boden-Übungsschießplatz nicht mehr zur Wehr setzen würde.

Dieses Urteil haben die Lüneburger Richter nunmehr bestätigt. Insbesondere könnten sich die Kommunen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie zunächst den Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich des "Bombodroms" in Brandenburg abwarten wollten.

Ihre langjährige Untätigkeit war jedenfalls geeignet, auf Seiten der Bundeswehr den Eindruck zu erwecken, der Übergang von "Nordhorn Range" auf die Bundeswehr werde zumindest mit rechtlichen Mitteln nicht angegriffen.

tko/LTO-Redaktion

 

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Niedersächsisches OVG: . In: Legal Tribune Online, 31.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5450 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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